Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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tun und dadurch zue eynem grund komen, zu einem 
Grunde offenbar, um gegen irgend einen Schuldigen 
einschreiten zu können. In der Fürther Angelegenheit 
soll eyner nach Fürt geschoben werden, ein harnisch 
zu kaufen und zu sehen, ob er ein solichen falsch 
fynden mag (1538). 
1527 bringt noch einen Nachtrag zu den Ver- 
handlungen über zünftlerische Veranstaltungen, die 
wir im Jahre 1523 zwischen Rat und Handwerk sich 
abspielen sahen. Am 4. V. verlässt der Rat: dem 
hantwerck der platner ist vergont, zusam Zu komen 
und geschworn meister zu orden, doch sol der pfenter 
dabey sein (1561). Hier mag’ ein Wort gesagt werden 
über die Stellung der geschworenen Meister überhaupt. 
Diese waren bisher vom Handwerk dem Rate prä- 
sentiert, von diesem mit Inspektions- und Strafbefugnis 
begabt und in ihrer Funktion viel eher Beamte des 
Rates als etwa Vertreter und Wortführer des Hand- 
werks. Dass keine eigene juristische Befugnis amn- 
zunehmen ist, haben m. E. die aus dem Jahre 1523 
behandelten Verlässe erwiesen. Nun scheinen sich die 
Verhältnisse zu ändern, Nicht nur an Morgensprachen 
oder ähnliche zünftische gesellige Vereinigungen er- 
innernde Zusammenkünfte werden gestattet, sondern 
auch die Stellung der Geschworenen wird von Grund 
aus anders. Das Handwerk selber soll sie ordnen, 
Das heisst, nicht nur die Bestätigung von seiten des 
Rates fällt weg, auch ihre amtliche Gewalt fliesst nicht 
mehr aus derjenigen des Rates, sondern der Ge- 
schworene amtiert suo iure. Nur noch ein bescheidener 
Bruchteil der städtischen Gewalt bleibt gewahrt, aber 
immerhin ein dauerndes memento durch die Ver- 
pflichtung, dass der Pfenter den Versammlungen und 
Geschworenenwahlen beiwohnen muss. Je nach Lage
	        
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