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tun und dadurch zue eynem grund komen, zu einem
Grunde offenbar, um gegen irgend einen Schuldigen
einschreiten zu können. In der Fürther Angelegenheit
soll eyner nach Fürt geschoben werden, ein harnisch
zu kaufen und zu sehen, ob er ein solichen falsch
fynden mag (1538).
1527 bringt noch einen Nachtrag zu den Ver-
handlungen über zünftlerische Veranstaltungen, die
wir im Jahre 1523 zwischen Rat und Handwerk sich
abspielen sahen. Am 4. V. verlässt der Rat: dem
hantwerck der platner ist vergont, zusam Zu komen
und geschworn meister zu orden, doch sol der pfenter
dabey sein (1561). Hier mag’ ein Wort gesagt werden
über die Stellung der geschworenen Meister überhaupt.
Diese waren bisher vom Handwerk dem Rate prä-
sentiert, von diesem mit Inspektions- und Strafbefugnis
begabt und in ihrer Funktion viel eher Beamte des
Rates als etwa Vertreter und Wortführer des Hand-
werks. Dass keine eigene juristische Befugnis amn-
zunehmen ist, haben m. E. die aus dem Jahre 1523
behandelten Verlässe erwiesen. Nun scheinen sich die
Verhältnisse zu ändern, Nicht nur an Morgensprachen
oder ähnliche zünftische gesellige Vereinigungen er-
innernde Zusammenkünfte werden gestattet, sondern
auch die Stellung der Geschworenen wird von Grund
aus anders. Das Handwerk selber soll sie ordnen,
Das heisst, nicht nur die Bestätigung von seiten des
Rates fällt weg, auch ihre amtliche Gewalt fliesst nicht
mehr aus derjenigen des Rates, sondern der Ge-
schworene amtiert suo iure. Nur noch ein bescheidener
Bruchteil der städtischen Gewalt bleibt gewahrt, aber
immerhin ein dauerndes memento durch die Ver-
pflichtung, dass der Pfenter den Versammlungen und
Geschworenenwahlen beiwohnen muss. Je nach Lage