Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

sollen. Leider fehlt die Antwort der Gesellen in 
unserm Material. Jedenfalls wurde sie vom Rat an- 
genommen: den gesellen des platnerhandtwercks soll 
man zulassen, das syeinnander in angezaygten fellen 
nach irem geprauch und herkomen zimlicher weyss 
strafen meigen bis auff eins rats widerruffen und in 
allweg eim rat ir oberkeit und straff, in allen fellen 
vorbehalten (1418, vom 13. XI. 1573). Dies ist un- 
bestreitbar eine Konzession in zunftfreundlichem Sinne; 
aber doch wie wenig und unbedeutend im Grunde. 
Interessant ist die völlig fehlende Mitwirkung der 
Meister. Nicht diese bekommen richterliche Befugnis 
über die Gesellen, sondern es ist eine rein „kolle- 
gialische“ Gerichtsbarkeit, wenn ich so sagen soll, die 
geschaffen wird. In gewissem Sinne ein Gegenstück 
zu der aus anderen Städten bekannten Organisation 
der Gesellen, welche in manchen Fällen ihre Spitze 
gerade gegen die Meister richtete. Wiedies Ereignis sich 
in den Verlauf der damaligen politischen Zeitgeschichte 
einfügt, wird wohl durch den einfachen Hinweis 
deutlich: wir sind im Jahre des Bauernkrieges. 
Die nächsten Jahre verlaufen ruhig für das Hand- 
werk; im Jahre 1526 im November aber stossen wir 
auf Spuren von Konkurrenzstreitigkeiten, welche aus 
den unsicheren Zeichenverhältnissen entstehen. Ein 
Plattner zu Fürth hat ein dem Nürnberger Zeichen 
sehr ähnliches gebraucht, dies soll abgetan und zer- 
schlagen werden. Das Zeichen wurde für gewöhnlich 
eingeprägt mittels eines Stempels; wie daher die Aus- 
drücke abgetan und zerschlagen verstanden werden 
sollen, ist mir nicht klar geworden. Noch unangenehmer 
aber ist, dass in Leipzig ein „falscher Harnisch“ feil- 
gehalten und mit Nürnberger Zeichen bezeichnet wor: 
den ist. Dessen habhaft zu werden, soll man Fleiss
	        
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