sollen. Leider fehlt die Antwort der Gesellen in
unserm Material. Jedenfalls wurde sie vom Rat an-
genommen: den gesellen des platnerhandtwercks soll
man zulassen, das syeinnander in angezaygten fellen
nach irem geprauch und herkomen zimlicher weyss
strafen meigen bis auff eins rats widerruffen und in
allweg eim rat ir oberkeit und straff, in allen fellen
vorbehalten (1418, vom 13. XI. 1573). Dies ist un-
bestreitbar eine Konzession in zunftfreundlichem Sinne;
aber doch wie wenig und unbedeutend im Grunde.
Interessant ist die völlig fehlende Mitwirkung der
Meister. Nicht diese bekommen richterliche Befugnis
über die Gesellen, sondern es ist eine rein „kolle-
gialische“ Gerichtsbarkeit, wenn ich so sagen soll, die
geschaffen wird. In gewissem Sinne ein Gegenstück
zu der aus anderen Städten bekannten Organisation
der Gesellen, welche in manchen Fällen ihre Spitze
gerade gegen die Meister richtete. Wiedies Ereignis sich
in den Verlauf der damaligen politischen Zeitgeschichte
einfügt, wird wohl durch den einfachen Hinweis
deutlich: wir sind im Jahre des Bauernkrieges.
Die nächsten Jahre verlaufen ruhig für das Hand-
werk; im Jahre 1526 im November aber stossen wir
auf Spuren von Konkurrenzstreitigkeiten, welche aus
den unsicheren Zeichenverhältnissen entstehen. Ein
Plattner zu Fürth hat ein dem Nürnberger Zeichen
sehr ähnliches gebraucht, dies soll abgetan und zer-
schlagen werden. Das Zeichen wurde für gewöhnlich
eingeprägt mittels eines Stempels; wie daher die Aus-
drücke abgetan und zerschlagen verstanden werden
sollen, ist mir nicht klar geworden. Noch unangenehmer
aber ist, dass in Leipzig ein „falscher Harnisch“ feil-
gehalten und mit Nürnberger Zeichen bezeichnet wor:
den ist. Dessen habhaft zu werden, soll man Fleiss