zweiter Linie, um dem „reuigen Sünder“ die Umkehr
möglichst leicht zu machen. Besonders eilig scheint es
nun dieser allerdings nicht gehabt zu haben mit seiner
Rehabilitierung. Am 10. I. „winkt“ der Rat den
Plattnern, falls Grimm wieder ansuchen und bitten
würde, möge ihm Gnade widerfahren und er auf eine
bürgerliche Strafe einkommen (H. 1090). Ob das
widerumb zeitlich zu verstehen ist, gleich nochmals,
oder als Ergänzung zu ansuchen, einen Antrag stellen
gegen die Aussperrung, mag dahingestellt bleiben,
jedenfalls hält‘ der Rat an der obengeschilderten
Taktik fest. Nun kommt der Gemassregelte auch
offenbar mit dem erwarteten Gesuch um Wieder-
aufnahme, denn am 16. I. wird verlassen, man solle
ihn auf eine Strafe versichert einkommen lassen, und
zwar in Ansehung der Fürbitte von seiten der ge-
schworenen Meister. Das letzte muss verwundern,
denn nach dem Vorhergegangenen hat man durchaus
den Eindruck, als brächte eher der Rat eine Fürbitte
bei den Plattnern für ihn vor, als umgekehrt. Fast
könnte man meinen, als liege eine Verschleierung der
stattgehabten Verhandlungen vor zugunsten der Plattner,
etwa um die Möglichkeit einer Verstimmung des aus-
gewiesen Gewesenen gegen seine Handwerksgenossen
auszuschliessen, vorausgesetzt, dass dieser letzte Ver-
lass auch zur Kenntnis des Grimm gelangte. Die Strafe,
die der Rat dem Wiederkehrenden umb verprechung
seines getanen eids und eeprüchigen wesens auferlegt,
ist: 4 wochen in ain versperte kemerlin auff ein thurnen
mit dem leyb zu verpringen und wasser ze trincken
(1091). Handelt es sich bei diesem Falle Grimm ja
auch keineswegs um eine eigene Gerichtsbarkeit des
Handwerks, so konnten doch die Meister in gewisser
Weise juristisch einwirken, wie wir gesehen haben.