Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

zweiter Linie, um dem „reuigen Sünder“ die Umkehr 
möglichst leicht zu machen. Besonders eilig scheint es 
nun dieser allerdings nicht gehabt zu haben mit seiner 
Rehabilitierung. Am 10. I. „winkt“ der Rat den 
Plattnern, falls Grimm wieder ansuchen und bitten 
würde, möge ihm Gnade widerfahren und er auf eine 
bürgerliche Strafe einkommen (H. 1090). Ob das 
widerumb zeitlich zu verstehen ist, gleich nochmals, 
oder als Ergänzung zu ansuchen, einen Antrag stellen 
gegen die Aussperrung, mag dahingestellt bleiben, 
jedenfalls hält‘ der Rat an der obengeschilderten 
Taktik fest. Nun kommt der Gemassregelte auch 
offenbar mit dem erwarteten Gesuch um Wieder- 
aufnahme, denn am 16. I. wird verlassen, man solle 
ihn auf eine Strafe versichert einkommen lassen, und 
zwar in Ansehung der Fürbitte von seiten der ge- 
schworenen Meister. Das letzte muss verwundern, 
denn nach dem Vorhergegangenen hat man durchaus 
den Eindruck, als brächte eher der Rat eine Fürbitte 
bei den Plattnern für ihn vor, als umgekehrt. Fast 
könnte man meinen, als liege eine Verschleierung der 
stattgehabten Verhandlungen vor zugunsten der Plattner, 
etwa um die Möglichkeit einer Verstimmung des aus- 
gewiesen Gewesenen gegen seine Handwerksgenossen 
auszuschliessen, vorausgesetzt, dass dieser letzte Ver- 
lass auch zur Kenntnis des Grimm gelangte. Die Strafe, 
die der Rat dem Wiederkehrenden umb verprechung 
seines getanen eids und eeprüchigen wesens auferlegt, 
ist: 4 wochen in ain versperte kemerlin auff ein thurnen 
mit dem leyb zu verpringen und wasser ze trincken 
(1091). Handelt es sich bei diesem Falle Grimm ja 
auch keineswegs um eine eigene Gerichtsbarkeit des 
Handwerks, so konnten doch die Meister in gewisser 
Weise juristisch einwirken, wie wir gesehen haben.
	        
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