Metadaten: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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auf Grund eines Ratsverlasses -— recht interessant ist. 
Es handelt sich um Hannsen Grymmen aussgeraten 
platıyer zeug. Dieses hynnen auffzehalten und zu ver- 
pieten erlaubt den Plattnern der Verlass vom 1. I. 1517. 
Offenbar hatte dieser Meister unbefugterweise Waren 
aus der Stadt hinausgebracht, um sie ‚draussen, statt 
auf dem Nürnberger Markt zu verkaufen. Da er nun 
bei diesem Versuch offenbar auf Schwierigkeiten ge- 
stossen ist, möchte er mitsamt seinem Zeug wieder in 
die Stadt hinein. Dagegen scheint nun seinerseits das 
Plattnerhandwerk gewesen zu sein. In diesem Falle 
dürfen die Plattner selbständig vorgehen, doch gibt 
der Rat zu bedenken, dass verhütet werden muss, das 
durch in daussen kain pöser zeug gemacht werd. Dies 
Einschreiten des Handwerks allerdings ist nur als erste 
Stufe der Abrechnung mit ihm anzusehen; sein Wieder- 
zugelassenwerden wird geknüpft an die Bedingung, 
dass er darum nachsucht und sich in bürgerliche Strafe 
geben will. Der Rat rechnet also wohl darauf, dass 
die vom Handwerk verhängte Sperre ihn wieder unter 
die Ordnung beugen würde. Sollte das nicht ein- 
treffen, so wird der Rat — wie wir annehmen dürfen 
— selber einschreiten. Die Besorgnis, er möchte 
draussen pösen zeug herstellen, dürfen wir uns ziemlich 
gross vorstellen, denn sie wird jedenfalls vor allem 
die milde Behandlung des Falles von seiten des Rates 
bedingt haben. Das war ja zu erwarten, dass er, aus 
dem Handwerk ausgesperrt, draussen Gelegenheit 
suchen würde, weiter zu arbeiten, was dann not- 
wendigerweise zur Anfertigung von „bösem Zeug“ führen 
musste; denn auch an sich tadellose Arbeit fällt unter 
diese Rubrik, wenn sie ungeschaut und ungezeichnet 
in den Handel kommt. Daher die Gewalt des Hand- 
werks in vorderer, die eigentliche Staatsgewalt in
	        
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