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auf Grund eines Ratsverlasses -— recht interessant ist.
Es handelt sich um Hannsen Grymmen aussgeraten
platıyer zeug. Dieses hynnen auffzehalten und zu ver-
pieten erlaubt den Plattnern der Verlass vom 1. I. 1517.
Offenbar hatte dieser Meister unbefugterweise Waren
aus der Stadt hinausgebracht, um sie ‚draussen, statt
auf dem Nürnberger Markt zu verkaufen. Da er nun
bei diesem Versuch offenbar auf Schwierigkeiten ge-
stossen ist, möchte er mitsamt seinem Zeug wieder in
die Stadt hinein. Dagegen scheint nun seinerseits das
Plattnerhandwerk gewesen zu sein. In diesem Falle
dürfen die Plattner selbständig vorgehen, doch gibt
der Rat zu bedenken, dass verhütet werden muss, das
durch in daussen kain pöser zeug gemacht werd. Dies
Einschreiten des Handwerks allerdings ist nur als erste
Stufe der Abrechnung mit ihm anzusehen; sein Wieder-
zugelassenwerden wird geknüpft an die Bedingung,
dass er darum nachsucht und sich in bürgerliche Strafe
geben will. Der Rat rechnet also wohl darauf, dass
die vom Handwerk verhängte Sperre ihn wieder unter
die Ordnung beugen würde. Sollte das nicht ein-
treffen, so wird der Rat — wie wir annehmen dürfen
— selber einschreiten. Die Besorgnis, er möchte
draussen pösen zeug herstellen, dürfen wir uns ziemlich
gross vorstellen, denn sie wird jedenfalls vor allem
die milde Behandlung des Falles von seiten des Rates
bedingt haben. Das war ja zu erwarten, dass er, aus
dem Handwerk ausgesperrt, draussen Gelegenheit
suchen würde, weiter zu arbeiten, was dann not-
wendigerweise zur Anfertigung von „bösem Zeug“ führen
musste; denn auch an sich tadellose Arbeit fällt unter
diese Rubrik, wenn sie ungeschaut und ungezeichnet
in den Handel kommt. Daher die Gewalt des Hand-
werks in vorderer, die eigentliche Staatsgewalt in