Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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heisst es: „wenn einer Meister werden will, soll er zu 
Anfang den geschworenen Meistern zu verstehen geben, 
auf welchem Stück seines Handwerks er Meister 
werden will; es sey auff Hüten oder hauptharnisch, 
oder auf Leibharnisch, auf Paingewandt, auff Arm- 
zeug oder auff Handtschuhen, und welches unter diesem 
ihm ein jeder vernimmt, es sey ains, zway, drev, oder 
sy alle, der soll sy machen, ehe er angesagt wird und 
er muss damit bestehen vor den Geschworenen, wer 
nur Leibharnisch machen will, soll als Meisterstück 
machen ein Krebs und ein Hinterteil oder Vorderteil, 
oder Vorderteil und Hinterteil und dazu ein part, und 
so er damit besteht, soll er von den geschworenen 
Meistern auf demselben Stück zu Meister gesagt und 
zugelassen werden.“ Also konnte man auf zweierlei 
Weise das Meisterrecht auf dem Leibharnisch er- 
werben, und zwar jedesmal unter Erstellung dreier 
Teile. „Desgleichen wer nur Armzeug und Bein- 
gewandt will machen, der soll für sein Meisterstück 
einen ganzen Armzeug und Beingewandt machen.“ 
Analog sind die Bestimmungen für Handschuhe als 
Meisterstück. Ein weiterer ARschnitt der Ordnung 
lautet: „welcher aber die vorgemeldeten fünf Meister- 
stück alle vor den geschworenen Meistern bewährt, 
der mag alsdann dieselbigen Stück alle und dazu 
allen andern Harnisch (hier offenbar Sammelname für 
alle Objekte der Plattnerei!) in seiner Werkstatt ar- 
beiten.“ Sehr interessant ist, wie der nächste Passus 
ausführt, dass eine „Ergänzungsprüfung“ möglich war, 
durch deren Bestehen ein Meister seine Kompetenz 
erweitern konnte. Neben den oben angeführten gibt 
es nun aber noch „freie Meisterstücke bei sechsen 
an der Zahl“. Es ist erteilt, dass das Machen der 
Geliger, Straiffen, Tartschen, Goller, Meusslein an...
	        
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