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heisst es: „wenn einer Meister werden will, soll er zu
Anfang den geschworenen Meistern zu verstehen geben,
auf welchem Stück seines Handwerks er Meister
werden will; es sey auff Hüten oder hauptharnisch,
oder auf Leibharnisch, auf Paingewandt, auff Arm-
zeug oder auff Handtschuhen, und welches unter diesem
ihm ein jeder vernimmt, es sey ains, zway, drev, oder
sy alle, der soll sy machen, ehe er angesagt wird und
er muss damit bestehen vor den Geschworenen, wer
nur Leibharnisch machen will, soll als Meisterstück
machen ein Krebs und ein Hinterteil oder Vorderteil,
oder Vorderteil und Hinterteil und dazu ein part, und
so er damit besteht, soll er von den geschworenen
Meistern auf demselben Stück zu Meister gesagt und
zugelassen werden.“ Also konnte man auf zweierlei
Weise das Meisterrecht auf dem Leibharnisch er-
werben, und zwar jedesmal unter Erstellung dreier
Teile. „Desgleichen wer nur Armzeug und Bein-
gewandt will machen, der soll für sein Meisterstück
einen ganzen Armzeug und Beingewandt machen.“
Analog sind die Bestimmungen für Handschuhe als
Meisterstück. Ein weiterer ARschnitt der Ordnung
lautet: „welcher aber die vorgemeldeten fünf Meister-
stück alle vor den geschworenen Meistern bewährt,
der mag alsdann dieselbigen Stück alle und dazu
allen andern Harnisch (hier offenbar Sammelname für
alle Objekte der Plattnerei!) in seiner Werkstatt ar-
beiten.“ Sehr interessant ist, wie der nächste Passus
ausführt, dass eine „Ergänzungsprüfung“ möglich war,
durch deren Bestehen ein Meister seine Kompetenz
erweitern konnte. Neben den oben angeführten gibt
es nun aber noch „freie Meisterstücke bei sechsen
an der Zahl“. Es ist erteilt, dass das Machen der
Geliger, Straiffen, Tartschen, Goller, Meusslein an...