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teilung“ ausschliesst. Betrachtet man diese Resultate,
so liegt der Gedanke nahe, ob nicht auf dem jetzt
beschrittenen Wege sich ein Ausblick zeigen möchte,
der uns die Unsicherheit, ja das geradezu Wider-
sprechende in Aufzählungen und Anzahl der ver-
schiedenen Handwerke überhaupt erklären könnte.
Ich meine so, ein Plattner, der in zwei Stücken Meister
ist, verlegt sich fast ausschliesslich auf die Herstellung
von Streiftartschen. Diese Spezialität vererbt sich
vielleicht auf den Sohn, und es bildet sich die Tradi-
tion aus, dass in dieser bestimmten Werkstätte nur
Tartschen gefertigt werden. Im Munde der Leute
wird aus dem Plattner ein Tartschenmacher werden,
wobei diejenigen, die ihn so nennen, absolut nicht zu
vergessen brauchen, dass er ein Meister des Plattner-
handwerks ist. Nun bürgert sich diese Bezeichnung
ein und geht in unsere — wie schon angedeutet in
diesem Punkte leider sehr wenig genauen — Quellen
über, und somit ist, wenn die Fälle sich mehren, ein
Handwerk der Tartschenmacher entdeckt. Oder man
braucht nur anzunehmen, dass von zwei Brüdern der
eine Harnische machte, der andere ausschliesslich
geliger, so ergibt es sich von selbst, dass der Volks-
mund und bald auch die Behörden die beiden nach
ihrer Hantierung unterschied, und ehe man sich’s ver-
sieht, ist ein „Handwerk“ fertig, das seinen Namen
hat von einem Stück, das nicht einmal zur Ablegung
des Meisterstücks zu verwenden war.
Bestätigung und Erläuterung finden die aus dem
Ratsverlass gezogenen Schlüsse, durch die schon mehr-
fach erwähnte Kodifikation des Nürnberger Hand-
werkerrechts von 1535 (Königl. bayrisches Kreisarchiv,
Nürnberg MS. 452). Auf Seite 155 beginnt die Plattner-
ordnung, niedergeschrieben am 13. Juli 1538. Seite 156