116
es ist eine Angelegenheit, die speziell die Gesellen
betraf. (Dass gerade bei den Messerern die Frage
nach der Frauenarbeit aufkommt, hängt natürlich da-
mit zusammen, dass die Messerer weniger Schmiede
waren und viel leichtere Nebenarbeit mit in ihr Fach
schlug.) Soll es erlaubt sein, dass ein hausmaid die ge-
leimbden scheiden (981 und 987) machen und messer an
dem stock alles nach vollbrachter irer hausarbeit aus-
bereiten mechte? Auf diese Rundfrage des Rates haben
bis in 20 Meister beim Rate um Zulassung suppliziert
und gebeten, während etliche (!) andere Meister „samt
den (!) gesellen in grosser zahl (!!) widerfechten und
ursach, warum solches nicht gut sei, angezeigt haben.
Die — ja auch amtlich betonte — starke Beteiligung
der Gesellen an der ablehnenden Antwort beweist ihr
besonderes persönliches Interesse daran. Es war für
sie eine Art Lohnfrage, und sie mussten in der „Haus-
maid“ eine unwillkommene Konkurrentin sehen, da
sie ja nicht auf Zeit, sondern auf geleistete Arbeit an-
gestellt und bezahlt wurden. Wir haben also ver-
wandte Vorgänge bei den Messerern, wie wir sie oben
bei dem Plattnerhand werk schon beobachten konnten.
Die Gesellen, mit Unterstützung von etlichen Meistern,
dringen durch, und der Rat verbietet, „dass eine Maid
mehr arbeitet als: das Gesetz vorher zugibt“, Das
lässt sich so verstehen, dass er in engsten Grenzen
eine Heranziehung der „Hausmaiden“ zu industriellen
Arbeiten zugestand, oder aber, dass diese Mädchen
tatsächlich nur Hausarbeit verrichten durften. Jeden-
falls war von nun an eine gewohnheitsmässige Be-
schäftigung der „Maid“ im gewerblichen Betriebe des
Dienstherrn ungesetzlich. Als letzter dieser „sozialen
Verlässe“ wäre noch der in anderm Zusammenhang
behandelte Verlass vom 16. XI. 1529 (1733) zu nennen,