fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
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Die Bestimmungen der 88 2, 12 Absatz 2, 16 Absatz 1, 17, 
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28, 30, 35 und 37 finden auf den Radfahrverkehr sinngemäße 
Anwendung. Die Fahrräder gelten im Sinne dieser Vorschriften 
und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen gegenwärtiger 
Straßenpolizeiordnung als Handwagen. 
III. Reitverkelsr. 
Gangart. 
8 46. 
Auf allen Straßen darf nicht schneller als in mäßigem Trabe 
oder kurzem Galopp geritten werden. 
Handpferde. 
847. 
Mit einem Handpferde darf nur im Schritt geritten werden. 
Die Führung mehr als eines Handpferdes ist untersagt. Das 
Handpferd muß am linken Zügel geführt werden. 
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Reiten zur Schwemme. 
8 48. 
Es ist verboten, Pferde durch Knaben in die Schwemme 
reiten zu lassen. 
Sonstige Bestimmungen. 
849. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden 882, 12 Absatz 1 und 2. 
— 
23, 24 Absatz 1 und 2, 25 mit 28. 30, 33 Absatz 1 und 37 finden 
auch auf den Reitverkehr sinngemäße Anwendung. 
1V. Justgängerverkehr. 
8 50. 
Fußgängern ist es verboten, auf den Gehsteigen oder auf den 
Fahrbahnen geschlossene Gruppen zu bilden oder in solchen stehen 
zu bleiben, soweit dies nicht zum Zwecke der öffentlichen Not⸗ 
hilfe, z. B. in Brandfällen, seitens der zur Hilfeleiftung berufenen 
dersonen notwendig oder von der Polizeibehörde besonders gestattet ist.
	        
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