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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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Die Bestimmungen der 88 2, 12 Absatz 2, 16 Absatz 1, 17,
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28, 30, 35 und 37 finden auf den Radfahrverkehr sinngemäße
Anwendung. Die Fahrräder gelten im Sinne dieser Vorschriften
und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen gegenwärtiger
Straßenpolizeiordnung als Handwagen.
III. Reitverkelsr.
Gangart.
8 46.
Auf allen Straßen darf nicht schneller als in mäßigem Trabe
oder kurzem Galopp geritten werden.
Handpferde.
847.
Mit einem Handpferde darf nur im Schritt geritten werden.
Die Führung mehr als eines Handpferdes ist untersagt. Das
Handpferd muß am linken Zügel geführt werden.
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Reiten zur Schwemme.
8 48.
Es ist verboten, Pferde durch Knaben in die Schwemme
reiten zu lassen.
Sonstige Bestimmungen.
849.
Die Bestimmungen in den vorstehenden 882, 12 Absatz 1 und 2.
—
23, 24 Absatz 1 und 2, 25 mit 28. 30, 33 Absatz 1 und 37 finden
auch auf den Reitverkehr sinngemäße Anwendung.
1V. Justgängerverkehr.
8 50.
Fußgängern ist es verboten, auf den Gehsteigen oder auf den
Fahrbahnen geschlossene Gruppen zu bilden oder in solchen stehen
zu bleiben, soweit dies nicht zum Zwecke der öffentlichen Not⸗
hilfe, z. B. in Brandfällen, seitens der zur Hilfeleiftung berufenen
dersonen notwendig oder von der Polizeibehörde besonders gestattet ist.