Das
Merkankil- Friedenz- und Schiedsgericht
der Ziabdl Mürnberg
and feine BGefichichte.
A ein Sondergericht in Angelegenheiten der freiwilligen
Berichtsbarkeit ift durch Art. 7, Abf. II. des bayer. Ausführungs-
zejebes zum Reichs-Gerichts-Derfajjungs-Gefege vom 23. Sebruar
‚879 das Nürnberger Merkantil-$riedens: und Schiedsgericht auf-
cecht erhalten worden. Der ftolze Titel, herübergenommen aus der
jergangenen Glanzzeit eines wirklichen Gerichts, befteht nur noch für
sin Dermittlungsamt in Handelsfachen, das zugleich zur öffentlichen
Beglaubigung von Handelsbuchauszügen und Handelsvollmachten
uftändig ift. Alitglieder des Merfkantil-$riedens: und Schieds-
zerichts find die Marktvorfteher, die Dorfteher des Nürnberger
Aandelsftandes. Diefelben werden jeweilig vom Könige 3u
Mifefjoren Ddiefes Gerichts, des fogenannten Marktsgewölbes,
zrnannt.
Eine Sefchichte des Merkantil-$riedens: und Schiedsgerichts,
{t untrennbar verbunden mit einer Befchichte der Marktvorfteher
in ihrer Sunftion als Richter in Handelsfachen. Diefe richterliche
Thätigkeit reicht fo weit zurück, daß Dr. Ehrenberg in feiner
Ubhandlung über „die alte Nürnberger Börfe“ 1) wohl mit Recht
sagen Fann: „die Nürnberger Marktvorfteher waren die eriten
yeutichen Handelsrichter.” —
') In Mitteilungen des Vereins für Gefchichte der Stadt Nürnberg,
3, Beit, 5, 69 ff.