hat jedoch infoferne wenig Bedeutung für das Merkantik Friedens:
and Schiedsgericht, als hier nur Handelsfachen in $rage Fommen,
5er welchen die Sormvorfchrift der Gerichtsordnung nicht befteht
gem, Art. ZIC mit 277 des Handelsgefegbuches. !)
Su ermähnen wäre fchlieglich noch hinfichtlich der Befeßung
des IMerkantil-Sriedens: und Schiedsgerichts die Allerh. Merord-
numg vom 21. Juli 1892;°) hiernach erfolgt die Ernennung der
Marfktvorfteher hr Aürnberg zu Afjefforen Ddiefes Gerichts auf
die Dauer ihrer Dienftleiftung als MNarktvorjteher. Die wegen Ab-
lauf der Dienftesdanuer an dem BHandelsvorftand austretenden
Marfktvorfteher verbleiben jedoch im Richteramte bis zur Ernen:
ung der Nachfolger.
Die Glanzzeiten des Merkantik Friedens: und Schiedsgerichts
nd mu vorbei, da die richterliche Thüätigfeit auf ein fehr be-
<heidenes Maß herabgefett ift. Daß es wenig in Anfpruch ge:
Aonımen wird, dasjergibt fich aus der Natur des Vermitthmngs-
amtes von felbft, der gute Ville, einen beftehenden Streit gütig
ichlichten 3u laffen, mung von vorneherein bei den Parteien, vor-
handen fein, ein Swang vor dem Dermittlungsamt Recht zu
tehmen, bezw. den Streit beilegen 3u laffen, befteht nicht; wenn
in Dergleich nicht zu Stande kommt, dann ijft das Derfahren
vor den Aerkantil- Friedens: und Schiedsgericht erledigt. Der
Hauptgrund, warunı wenige Parteien fich dorthin wenden, dürfte
jedoch darin liegen, daß es viel zu wenig bekamıt ijt. s bietet
auch jeßt noch fo viele Dorteile für den Handelsftand; ein ein:
raches und rafches Verfahren vor bewährten und erprobten Kauf-
leuten, welche das Vertrauen des Handelsftandes genießen, und
für Uhnparteilichfeit bürgen, die Atöglichfeit Prozeije zu vermeiden
und weitere Streitigkeiten, umd nicht zum mindeften der Umftand,
daß das Derfahren gänzlich Foftenlos it, lajffen das fernere Be:
itehen diefes Ynftituts als wünfchenswert erfcbeinen.
!) cf. audp Notive zum Entwurf eines Sefebes zur Ausführung der
E.=P.=©. und K.=-0),
?) YSuftiz.-2limn=231. 1892,