Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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mungen des Reichs Gerichtsverfajjungsgefeßes SS 12—14 Fonnte 
yas Merkantil- Friedens: und Schiedsgericht eine ftreitige Gerichts: 
harfeit nicht mehr ausliben, dagegen ftand nach 8 2 des Ein 
Sührungsgefeßes zum Reichs Gerichtsverfajjungsgefeß nichts im 
Wege, dasfelbe als bhefonderes Gericht in der bisherigen Su 
tändigkeit für nicht fireitige Gerichtsbarkeit aufrecht zu erhalten. 
Nachdem — fo heißt es in den Motiven zum Entwurf 
zines Ausführungsgefeges zum R.:6.D.- 6. — von Seite des 
den Handefsitand WNuürnbergs vertretenden AOrganes ein hoher 
Wert auf die Beibehaltung Ddiefes Gerichts in feiner die nicht 
treitige Rechtspflege betreffenden Suftändigkeit gelegt wurde und 
auch das AppelNationsgericht in Nürnberg fich hiefür ausge{prochen 
7abe, fo rechtfertige es die anerkannt fegensreiche Wirkung des 
Berichts, insbefondere in feiner Dermittlungsthätigfeit bei Handels: 
treitigfeiten, dasjelbe als Dermitthugsamt in Handelsfachen auf 
‚echt zu erhalten. Auch erfcheine es zwecdmäßig In der weiteren, 
auf die Öffentliche Beglaubigung von Handelsbuchsauszligen ud 
Handelsvolmachten fich erftredenden Zuftändigkeit eine Änderung 
nicht eintreten zu Iajjen. QAusdrücklich wurde betont, daß das 
Merkantil-Sriedens- und Schiedsgericht den Charakter eines Mr- 
gans der ftaatlichen Gerichtsbarkeit an fich trägt umd denfelben 
Seibehält in der eingefchränkften Suftändigfkeit, 
Demzufolge wurde int Art. 7, Abf. 2 des bayerifchen Aus- 
brungsgefeges zum Reichs-Gerichtsverfaffungsgefebe beftimmt: 
„Das Merfkantil-Sriedens: und Schiedsgericht der Stadt 
Nürnberg wird als Mermittlungsamt in Handelsfachen in feiner 
bisherigen Einrichtung beibehalten. Die bisherige Zuftändigkeit 
desfelben zur öffentlichen Beglaubigmg der Handelsbuchsauszlige 
and Bandelspolmachten bleibt aufrecht.“ 
Znfolge des Charakters des ANerkantil-$riedens- und Schieds- 
zerichts als wirkliches Gericht find Die von Denjelben aufgenom: + PYI &7 
menen Urkunden nach Maßgabe des 8 702 5.5 der R-C.-P.-O. X Ho. 
oollitredbar, ferner gelten die vor demfelben abgefchlojjenen Der- - 
gleiche als rechtsförmige Vergleiche im Sinne des Kap, XVIIS 1 (10-0 4) 
der bayer, Gerichtsorduung von 17553 zum Art. 86 des hayer. 
Ausführungsgefekes zu NR. ED. 0. und KO. Diele Dorfchrift 
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