Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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Yürnberg wie bisher bei dem Kreis: und Stadtgericht Nürnberg, 
jo Fünftig bei dem Bezirfsgerichte Nürnberg ohne irgend eine 
Anderung des Wirkmgstreifes der Organifation und des Gefchäfts- 
ganges gebildet. Abi. 2 diefes $ 9 lautet: Das Merkantik- Friedens: 
and Schiedsgericht zu Aürnberg bleibt gleichfalls unverändert. 
Die Örtliche Zuftändigkeit des AMMerkantil- Friedens: und 
Schiedsgerichts hatte 1m Ddiefe Seit eine Erweiterung erfahren 
durch das Gefeß vom 1. Zuli 1856, die Ausdehnung der Zu- 
tändigkeit der Handelsgerichte betreffend (Gef.-Bl. S. 323). 
Ziernach wurde die Zuftändigkeit des Handelsgerichts erfter u110 
weiter Znftanz, dann das Merkantil-Sriedens: und Schiedsgericht 
des fogenamıten Marktgewölbes) zu Alırnberg mit der für Ddiefe 
Berichte nach Maßgabe der Kal. Verordnung vom 18. IMai 1809 
geltenden Gerichtsordnung auf die Morftädte der Stadt Zürn- 
berg und den ganzen Umfang der Burgfriedensgrenze, foweit 
ch diefelbe dermalen erftrecdt oder Fünftig erftrefen wird, aus- 
zedehnt. Zugleich wurde beftinumt, daß fämtliche, im Bereich 
der Stadt Nürnberg, ihrer Dorftädte und des Burgfriedens 
tortan anfallenden 1Wechfeljtreitigfeiten, fie mögen aus Faufmän- 
nifchen oder nicht Faufmännijchen 2Wechfehr entfpringen, zur Su- 
tändigkeit der Handelsgerichte gehören und daß das Verfahren 
ich nach den für diefelben geltenden gefeßlichen Dorfchriften richtet, 
Nor Erlaß der Reichscivilprozeßordnung Fommen noch in 
Betracht das bayer. Einführungsgefeß zum allgem. Handelsgefeb- 
buch vom 10, November 1861, Art. 61, und das Einführungs- 
gefeg zur Prozeßordnuung in bürgerlichen Rechtsftreitigfeiten für 
das Königreich Bayern vom 29. April 1869, Art. 8. Nach 
beiden Beftinmugen wurde das Merkantil- Sriedens- und Schieds- 
gericht in feiner bisherigen Einrichtung beibehalten, bezw. wurde 
an dem bisberiaen Derfahren nichts aeänudert. 
Einfluß der Reihsgefekgebung auf die Organifjation 
des Merkantil-Friedens- und Schiedsgerichts. 
Eine bedeutende Ainderung der Kompetenz des Martkt- 
gewölbes wurde, wie mehrfach erwähnt, erft durch die Reichs: 
gefebgebung herbeigeführt. Ait dem Inkrafttreten der Bedtint:
	        
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