Der diesbezügliche Rathsverlaßf vom 51. März 1624,!) dem
der Entwurf Dr. Oclhafens zu Grunde lag, beftimnıte, daß alle
hiefigen Ämter und Serichte hinfichtlich der Parteien einerfeits
berückfichtigen follten, ob beide Teile oder wenigftens der Beklagte
in Handelsmann, Krämer oder negotiirender Handwerker fei, hin:
üichtlich der Hauptflagen andererfeits ob diefelben von Kaufmanns:
vaaren, vom Kaufen und Derkaufen derfelben, von prätendirten un:
billigen Schäden, von Rechnungen, Bilanzen, ftrittigen Handelsbülchern
und derfelben Beweifung, Wechfehn, deren Acceptir- und Refutirung,
Derpflichtung und Schuldigkeit der Faktoren, bedingten Gewinn oder
DerIuft, $leiß und Unfleiß, Obligation und Bezahlung der Kapitalien,
auch Abrichtung der Depofito- und folcher Gelder, deren man fich im
Handel zum Gewinn gebraucht, und was Dderal. 2c., infonderheit
aber von folchen Strittigfeiten herrühren, deren Entfcheidung mehr
aus deren Handelsbüchern, Gefellfchaftsverfchreibungen und ver:
nünftigen Marktisgewohnheiten, als den befchriebenen fcharfen
Rechten genommen werden muß.“ In folchen Fällen jollte die
Sache fofort an das Bancoamt verwiefen werden, wofelbft fie
ntweder durch fummarifche Cognition erledigt oder in Güte ver:
zlichen werden follte. Wenn dies nicht möglich wäre, und
Zeugenvernehmungen und fonftige Beweiserhebungen ftattfinden
müßten oder zweifelhafte Rechtsfragen vorlägen, follte die Sache
an das Stadtgericht verwiefen werden.
Die Appellation gegen die Befcheide des Bancoamtes
jollte nur an den Rat zuläffig fein,
So war neben dem Gebot des Privilegs von 1518, „daß
'n Sachen der Kaufleut Händel mit dem Kürzeften und summarie
°oll procedirt und gehandelt werden,“ und dem Verbot der Appel:
'ation an das Kanmmergericht die bereits damals ausgefprochene
Anfchanung zum Durchbruch gelangt, daß niemand gefchidtter ift,
die Kaufmannshändel zu entfcheiden, als die verftändigen Kanufleut.
Aus der Beftimmung des Dekretes vom 31. März 1624
bezüglich der Streitigkeiten, deren Ent{cheidung mehr aus den
vernünftigen Marktsaewohnheiten, als den befchriebenen {charfen
‚\ Ybaedruckt bei Dofchinger. Beil. XI