Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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Handelsbezahlungen, fürs andere auf Wechfelgeldern und fürs 
dritte auf Depofiten und folche Intereffegeldern, deren man fich 
am Handtieren zum Gewinn gebrauchen thue.“ Nur in diefen 
5 $ällen, in welchen „tamquam in causis mercantilibus et privi- 
‚egiatis ein Appellation an das Kammergericht unzuläjfig, ift der 
Banco zuftändig, nicht jedoch in anderen SGefchäften von Handels- 
leuten herrühren, fondern vom Kaufen und Derkaufen eigen: 
thumblicher heuffer undt grundt herrühren, auf bebaufungen iure 
hypothecae {ftehen 20. —“ 
Inzwifchen waren dem Banco zwei_ Rechtsgelehrte vom 
Rat zugeteilt worden, Dr. Yakob Scheurl und Dr. Hohannes 
Ehriftoph Oelhafen, im Derein mit denen die Bancoherrn und 
Marftvorjteher die Streitigkeiten zu entjcheiden hatten. 
Nüt den Beftimmungen des erwähnten Ratsverlaffes vom 
|9. März 1622 waren aber die Schwierigkeiten Feineswegs ge: 
hoben, es Famen immer noch fehr viele Streitigkeiten „wegen der 
Bezahlung mit neuem Gelde“ vor den Rat, womit derfelbe 
verfchont bleiben wollte. Nachdem durch Ratsverlaß vom 1. Au- 
zufit 1622 die Streitigfeiten in MWährungsfragen dem Banco 
überwiejen wurden, und infiruftionsweife durch Dekret vom 
21. Mai 1623 alle Sachen wegen Auffündigung und Bezahlung 
vor den Banco gesogen werden follten, führten die Derfuche zur 
£öfung der beftehenden Unflarbeiten und das Derlangen nach 
zinheitlicher Regelung der Kompetenzverhältniffe, insbefonders dem 
Stadtgericht gegenüber, fchließlich zur Derweifung aller {trittigen 
Kaufmannsfachen vor das Bancoamt. » 
„Und nachdem wegen der Bezahlung. allerhand Streitig: 
feiten fich zwifchen den Debitoren und Creditoren circa tempus 
;ontractus et solutionis ereignet, auch von Tag zu Tag fehr 
äberhand genommen, und die Rathftuben darmit gleichfam über: 
"hwemmt werden wollen, hat offt Edelbemelter Rath, alle ANer:- 
fantil, teils Wechfelunrichtigfeiten und anderer, fo dem Bancho 
Onften nicht unterworfen entftandenen Strittigfeiten, an den Bancho 
oermwiefen“. 2) 
') Dierüber Dr. Silberidhmidt, a. a, 0. SS. 82 ff. 
"cf. Bancobnuch „Ankunft des Bauchbo“
	        
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