Schon hier tritt das Lohneinkommen der Frau und andere Einnahmequellen
ergänzend zur Deckung der Ausgaben des Haushalts ein; nur 85,19 Proz. der
Einnahmen dieser Gruppe stammt aus dem Lohneinkommen des Haushaltungs—
vorstandes*. Der Antheil der Frauenarbeit zur Deckung der Kosten des Haus—
haltes betrug bei dem Former mit dem höchsten Einkommen in dieser Gruppe
5,07 Proz., bei dem anderen Former 11,61 Proz., bei dem Dreher 1,21 Proz.,
bei dem Vergolder 17,00 Proz. Bei dem Posamentirer ist eine Ausscheidung
der Einnahmen des Mannes und der Frau nicht möglich, weil deren gemeinsames
Lohneinkommen 98,27 Proz. beträgt und eine Scheidung bei der gemeinsamen
Arbeit nicht angängig erscheint, wenn man Künsteleien vermeiden will. Es ist aber
selbstverständlich, daß bei einer Ausscheidung des Einkommens des Posamentirers
weit wenigex als 85,19 Proz. der Einnahmen dieser Gruppe auf das Lohnein—
kommen des Haushaltungsvorstandes kommen würde.
Stellen wir nun dem gemeinsamen Lohneinkommen von Mann und Frau
das übrige Einkommen entgegen, so ergibt sich das folgende Bild in Prozentzahlen.
F vom Gesammteinkommen entfielen
Beru f —
3 ans den dohn de Monnche auf anderes Einkommen
Former ..
Posamentirer.
Former....
Dreher .. .
Vergolder
1ilt
300
7
ozent
00
68
8
33
382
Somit ergibt sich für die Gesammtgruppe eine Lohneinnahme von Mann
und Frau von 93,99 Proz., während die anderen Einnahmen 6,01 Proz. betragen.
Diese Einnahmen bestehen bei dem Posamentirer in einer zufälligen Einnahme
im Betrage von 1,63 Proz. des Jahreseinkommens, bei dem zweiten Former in
Verbandsunterstützung in der Höhe von 4,562 Proz. des Jahreseinkommens, eine Ein—
nahme die man zum Lohne rechnen könnte und in Einnahme von Aftermiethern 1,08
Proz., beim Dreher beträgt die Einnahme aus Aftermiethe 11,783 Proz., beim Ver—
golder entfallen auf Aftermiethe und Zahlung von Kostgängern 2,43 Proz., auf
Nebenarbeit O, 01 Proz., auf Krankengeld 0,46 Proz. und auf Verwendung von Erspar—
nissen 5,88 Proz. Es ergibt sich somit schon in dieser Gruppe, daß selbst das gemein—
same Lohneinkommen von Mann und Frau zur Führung eines einfachen Arbeiter—
haushaltes nicht ausreicht, daß vor Allem die großen Kosten für die Miethe nur
leichter bestritten werden können, wenn etwas größere Wohnungen, die relativ
billiger sind, gemiethet werden, so daß die Aufnahme von Aftermiethern ermöglicht
wird. Daß die Aftermiethe und Kostgängerei Arbeit der Frau erfordert, daß
hier auch ein Beitrag der Frau zur Erbhbaltung der Familie vorliegt, sei nur
nebenbei bemerkt.
Betrachten wir nun die nächste Gruppe, deren Familienbestand aus Mann,
Frau und einem Kinde besteht. Keines der Kinder steht im erwerbsfähigen
Alter, keines trägt etwas zu den Kosten der Haushaltung bei, 5 von den
7 Kindern standen im Alter von / bis 114, Jahren, bedurften somit in hohem
Maße der Pflege der Mutter, trotzdem haben von diesen 5 Müttern 4, davon 3
in sehr erheblicher Weise zu den Kosten des Haushalts beizutragen gehabt, zwei
Kinder waren 8 bezw. 10 Jahre alt. Nach dem Gesammteinkommen gruppirt
sich dieser Theil unseres Beobachtungskreises folgendermaßen:
NNuter Nichtberücksichtigung des Verdienstantheiles der Frau des Posamentirers.