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Sie ist im 18. Jahrhundert in Folio auf 203 Papierblätter
geschrieben, ein Sammelband von verschiedenen Händen,
darunter der des berühmten Göttinger Historikers J. D.
Koeler, von dessen Wittwe sie im September 1771 an die
Göttinger Bibliothek überging. Der Inhalt bezieht sich
durchweg auf die Geschichte der Stadt und des Burggraf-
thums Nürnberg. Die Aufzeichnung Ludwigs von Eyb,
soweit sie dort mitgetheilt ist, steht auf fol. 138a — 144 b.
Ausserdem sind in derselben Handschrift noch Copieen von
zwei Urtheilsbriefen des Nürnberger Landgerichtes enthal-
ten, aus den Jahren 1282 und 1367, die für das Com-
petenzverhältniss zwischen dem Landgericht und dem Nürn-
berger Stadtgericht lehrreich sind; der erste in eine Ur-
kunde des Nürnberger Stadtgerichtes eingefügt, steht auf
fol. 171b— 173 b, der zweite fol. 174a—176a. Zu dem
letzteren gehört eine Nürnberger Stadtgerichtsurkunde aus
dem gleichen Jahre, die auf fol. 177 mitgetheilt ist. Von
beiden Landgerichtshriefen sind mir weder Abdrücke noch an-
derweite Handschriften bekannt, der von 1282 war jedoch
im 17. und 18, Jahrhundert nicht unbekannt 3). Auf fol. 146
— 163 befindet sich eine Lebensbeschreibung des Erasmus
Ebner, geb. 1511 + 1577, der Rathsmitglied in Nürnberg
war, dann in spanische und zuletzt in braunschweigische
Dienste trat und in den Jahren 1536— 1546 von der Stadt
Nürnberg mehrmals als Urtheiler an das Landgericht ge-
sendet wurde. Sonst enthält der Codex unter anderem noch
viele Abschriften von Urkunden namentlich des Nürnberger
sichte kam, während meines Aufenthaltes in Göttingen im Winter
1863/., aufmerksam. Dadurch erhielt ich auch zuerst Nachricht von
der Existenz der fraglichen Schrift Ludwigs von Eyb. Einige
Notizen über die Göttinger Handschrift erhielt ich nachträglich
durch die Güte des Herrn Prof, Frensdorff in Göttingen.
3) Vgl. Müllner, Annalen zum Jahre 1282 (Lochner, Nürn-
berger Jahrbücher II S. 66), Schwarz, de butigularlis 1723, p.55,
Note 82. (Wölckern:) Mit Anmerkungen und Praejudieiis erläuterte
Nürnbergische Reformation "Ch. I. 1737. S. 657. Note ***) und *),
Heumannn, de salmannis (Opuse. 1747. p 8313. Er citirt die,
den Landgerichtsbrief umschliessende Stadtgerichtsurkunde »ex syl-
loge documentorum Ebneriana.«)