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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
Organisation. Die vom Beginn des Berichtsjahres ab einsetzende stärkere Inanspruch—
nahme des Mieteinigungsamts ließ zu Anfang des Jahres 1925 nach, so daß der Personalstand
des Amtes ab 1. Februar 1925 um 2 Beamte verringert werden konnte.
Die Gebühren für die Beisitzer wurden ab 20. Februar 1925 von 2 Goldmark auf 3 Gold—
mark für jede Sitzung erhöht. Sitzungen fanden täglich vormittags statt.
b) Hypothekeneinigungsamt.
Allgemeines. Das Amt wurde im Berichtsjahre in keinem Falle in Anspruch genommen.
e) Städtisches Wohnungsbauprogramm.
Zuschuß⸗ und Darlehensbauten der Jahre 1918 bis 1922. Schlußbericht.) Das Jahr
924 brachte die endgültige Regelung der Verhältnisse für die mit Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln in den Jahren 1918 mit 1922 errichteten Wohnungsbauten.
Durch Verordnung des Bayerischen Gesamtministeriums vom 15. Oktober 1924 Gayer.
Staatsanzeiger Nr. 244) wurden auf Grund des 8 29 der dritten Steuernotverordnung vom
14. Februar 1924 (R.G.«Bl. J, S. 74) Grundstücke mit Gebäuden, die seit 1. Juli 1918 mit
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln errichtet worden sind, zur Förderung des Wohnungsbaues
mit einer Grundschuld in Höhe von 40 v. H. des in Goldmark umgerechneten Wertes der Bei—
hilfen aus Reichs- und Staatsmitteln zugunsten des bayerischen Staates und, soweit neben
den Beihilfen aus Reichs- und Staatsmitteln auch Beihilfen aus Gemeindemitteln gewährt
wurden, auch mit einer Grundschuld zugunsten der Gemeinde in Höhe von 40 v. H. des in
Goldmark umgerechneten Wertes der Beihilfen aus Gemeindemitteln belastet. Soweit Bei—
hilfebeträge zurückbezahlt worden sind, vermindert sich die Grundschuld um den Goldmarkwert
der Rückzahlungen.
Grundstücke mit Gebäuden, die durch Um- und Einbauten, für welche Beihilfen aus
öffentlichen Mitteln gewährt wurden, verändert worden sind, werden mit einer Grundschuld
im Sinne der Verordnung nicht belastet.
Die gleichzeitig mit obiger Verordnung veröffentlichte Ministerialbekanntmachung über
die Durchführung der Verordnung bestimmt u. a. folgendes:
Als Beihilfen gelten Baukostenzuschüsse, Reichs- und Gemeindedarlehen sowie die
Landeszuschüsse zu den Reichsdarlehen, Landes und Gemeindedarlehen 1921 und
1922, ferner die vom Staate in den Jahren 1919 bis 1922 gewährten Landesarbeit—
zeberdarlehen; IJ
die Grundschulden zugunsten des Staates und der Gemeinde sind vom 1. April 1925
an mit jährlich 6 v. H. des jeweiligen Schuldbetrages zu verzinsen und in 20 gleichen
Jahresraten, von denen die erste am 1. April 1926 fällig ist, mindestens aber mit
50 GM jährlich zu tilgen. Dem Eigentümer des Grundstücks steht es frei, die
Hrundschuld oder den noch zu tilgenden Rest auf einmal zu zahlen. Beträgt die
Hrundschuld weniger als 100 GM, so ist sie bis längstens 31. März 1925 zu zahlen;
die Finanzämter und, soweit Grundschulden der Gemeinden in Frage stehen, die Ge—
meindebehörden haben — jedoch nicht vor dem 1. April 1925 — die Grundbuchämter
um Eintragung der Grundschulden zu ersuchen. Das Ersuchen hat zu unterbleiben,
wenn der festgestellte Betrag bis zum 1 April 1925 ganz bezahlt wird; bei
Teilzahlungen ist nur um Eintragung des noch bestehenden Restes der Grundschuld
zu ersuchen. Das Ersuchen hat ferner zu unterbleiben, wenn die Gemeinde Eigen—
tümerin des mit Beihilfen errichteten Gebäudes ist.
Mit dem Ersuchen um Eintragung der Grundschuld oder, falls der festgestellte
Grundschuldbetrag vorher bezahlt wird, alsbald nach erfolgter Bezahlung, ist die
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