fullscreen: Sammelhandschrift (Gebete) – Nürnberg, STN, Will. II. 19. 8°

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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge. 
Organisation. Die vom Beginn des Berichtsjahres ab einsetzende stärkere Inanspruch— 
nahme des Mieteinigungsamts ließ zu Anfang des Jahres 1925 nach, so daß der Personalstand 
des Amtes ab 1. Februar 1925 um 2 Beamte verringert werden konnte. 
Die Gebühren für die Beisitzer wurden ab 20. Februar 1925 von 2 Goldmark auf 3 Gold— 
mark für jede Sitzung erhöht. Sitzungen fanden täglich vormittags statt. 
b) Hypothekeneinigungsamt. 
Allgemeines. Das Amt wurde im Berichtsjahre in keinem Falle in Anspruch genommen. 
e) Städtisches Wohnungsbauprogramm. 
Zuschuß⸗ und Darlehensbauten der Jahre 1918 bis 1922. Schlußbericht.) Das Jahr 
924 brachte die endgültige Regelung der Verhältnisse für die mit Beihilfen aus öffentlichen 
Mitteln in den Jahren 1918 mit 1922 errichteten Wohnungsbauten. 
Durch Verordnung des Bayerischen Gesamtministeriums vom 15. Oktober 1924 Gayer. 
Staatsanzeiger Nr. 244) wurden auf Grund des 8 29 der dritten Steuernotverordnung vom 
14. Februar 1924 (R.G.«Bl. J, S. 74) Grundstücke mit Gebäuden, die seit 1. Juli 1918 mit 
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln errichtet worden sind, zur Förderung des Wohnungsbaues 
mit einer Grundschuld in Höhe von 40 v. H. des in Goldmark umgerechneten Wertes der Bei— 
hilfen aus Reichs- und Staatsmitteln zugunsten des bayerischen Staates und, soweit neben 
den Beihilfen aus Reichs- und Staatsmitteln auch Beihilfen aus Gemeindemitteln gewährt 
wurden, auch mit einer Grundschuld zugunsten der Gemeinde in Höhe von 40 v. H. des in 
Goldmark umgerechneten Wertes der Beihilfen aus Gemeindemitteln belastet. Soweit Bei— 
hilfebeträge zurückbezahlt worden sind, vermindert sich die Grundschuld um den Goldmarkwert 
der Rückzahlungen. 
Grundstücke mit Gebäuden, die durch Um- und Einbauten, für welche Beihilfen aus 
öffentlichen Mitteln gewährt wurden, verändert worden sind, werden mit einer Grundschuld 
im Sinne der Verordnung nicht belastet. 
Die gleichzeitig mit obiger Verordnung veröffentlichte Ministerialbekanntmachung über 
die Durchführung der Verordnung bestimmt u. a. folgendes: 
Als Beihilfen gelten Baukostenzuschüsse, Reichs- und Gemeindedarlehen sowie die 
Landeszuschüsse zu den Reichsdarlehen, Landes und Gemeindedarlehen 1921 und 
1922, ferner die vom Staate in den Jahren 1919 bis 1922 gewährten Landesarbeit— 
zeberdarlehen; IJ 
die Grundschulden zugunsten des Staates und der Gemeinde sind vom 1. April 1925 
an mit jährlich 6 v. H. des jeweiligen Schuldbetrages zu verzinsen und in 20 gleichen 
Jahresraten, von denen die erste am 1. April 1926 fällig ist, mindestens aber mit 
50 GM jährlich zu tilgen. Dem Eigentümer des Grundstücks steht es frei, die 
Hrundschuld oder den noch zu tilgenden Rest auf einmal zu zahlen. Beträgt die 
Hrundschuld weniger als 100 GM, so ist sie bis längstens 31. März 1925 zu zahlen; 
die Finanzämter und, soweit Grundschulden der Gemeinden in Frage stehen, die Ge— 
meindebehörden haben — jedoch nicht vor dem 1. April 1925 — die Grundbuchämter 
um Eintragung der Grundschulden zu ersuchen. Das Ersuchen hat zu unterbleiben, 
wenn der festgestellte Betrag bis zum 1 April 1925 ganz bezahlt wird; bei 
Teilzahlungen ist nur um Eintragung des noch bestehenden Restes der Grundschuld 
zu ersuchen. Das Ersuchen hat ferner zu unterbleiben, wenn die Gemeinde Eigen— 
tümerin des mit Beihilfen errichteten Gebäudes ist. 
Mit dem Ersuchen um Eintragung der Grundschuld oder, falls der festgestellte 
Grundschuldbetrag vorher bezahlt wird, alsbald nach erfolgter Bezahlung, ist die 
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