so daß die außer dem Hause befindlichen Verkaufsläden der
bezeichneten Gewerbsleute gleich allen übrigen Läden die Sonn—
und Feiertage über geschlossen bleiben müssen.
2) Auch den Spezereihändlern, Pfragnern, Wurst- und Rauch—
fleischfabrikanten ist, mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages,
des Oster- und Pfingstsonuntages und des Charfreitages, ge—
stattet, ihre in den Häusern befindlichen Läden nach geendigtem
vormittägigen Gottesdienste zu öffnen.
3) Im übrigen sind an allen Sonn- und Festtagen
die Magazine, Verkaufshallen, Läden und Buden der
Kauf-, Handels- und Gewerbsleute den ganzen Tag über
geschlossen zu halten. Ausgenommen hievon sind der erste
Sonntag im Monat September und die beiden dem Weihnachts—
feste unmittelbar vorhergehenden Sonntage, an welchem nach
Beendigung des vormittägigen Pfarrgottesdienstes, d. i. von
vormittags 11 Uhr an, das Auslegen und Verkaufen in Ma—
gazinen, Verkaufshallen, Läden und Buden allgemein gestattet ist.
4) Das Hüten von Weidevieh während des vormittägigen
Gottesdienstes ist gestattet; das Aus- oder Eintreiben desselben
darf aber nur vor oder nach der Zeit dieses Gottesdienstes
stattfinden.
5) Als Zeit des vormittägigen Gottesdienstes werden die
Stunden von 9 bis 11 Uhr vormittags und als Zeit des
nachmittägigen Gottesdienstes die Stunden von !,,83 bis 1,4
Uhr nachmittags bezeichnet.
Ortspol. Vorschr. vom 30. März 1886.
Leichen⸗
ordnung.
8. Auf Grund des Art. 61 Ziff. 3 des P.St. G. B.
A. Beerdigungen, welche vom Trauerhause aus stattfinden:
Alle Leichen, bei welchen die Beerdigung vom Trauerhause
aus erfolgt, müssen auf dem nächsten Wege nach dem Kirch—
hofe und an das Grab gebracht werden.
B. Bei Leichen, welche in das Leichenhaus gebracht werden,
gelten folgende Vorschriften:
1) Die Benützung des Leichenhauses hängt zwar von dem
freien Willen der Angehörigen des Verlebten ab, doch können
auch polizeiliche Rücksichten die Unterbringung der Leichen in
das Leichenhaus gebieten, wenn z. B. bei ansteckenden Krank—
heiten Gefahr für die Umgebung entsteht.
3) Bei ansteckenden Krankheiten sollen die Leichen zur
größeren Sicherheit der Hinterbliebenen innerhalb 6Stunden
auns dem Sterbehaus entfernt und in das Leichenhaus abgeführt