Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

so daß die außer dem Hause befindlichen Verkaufsläden der 
bezeichneten Gewerbsleute gleich allen übrigen Läden die Sonn— 
und Feiertage über geschlossen bleiben müssen. 
2) Auch den Spezereihändlern, Pfragnern, Wurst- und Rauch— 
fleischfabrikanten ist, mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages, 
des Oster- und Pfingstsonuntages und des Charfreitages, ge— 
stattet, ihre in den Häusern befindlichen Läden nach geendigtem 
vormittägigen Gottesdienste zu öffnen. 
3) Im übrigen sind an allen Sonn- und Festtagen 
die Magazine, Verkaufshallen, Läden und Buden der 
Kauf-, Handels- und Gewerbsleute den ganzen Tag über 
geschlossen zu halten. Ausgenommen hievon sind der erste 
Sonntag im Monat September und die beiden dem Weihnachts— 
feste unmittelbar vorhergehenden Sonntage, an welchem nach 
Beendigung des vormittägigen Pfarrgottesdienstes, d. i. von 
vormittags 11 Uhr an, das Auslegen und Verkaufen in Ma— 
gazinen, Verkaufshallen, Läden und Buden allgemein gestattet ist. 
4) Das Hüten von Weidevieh während des vormittägigen 
Gottesdienstes ist gestattet; das Aus- oder Eintreiben desselben 
darf aber nur vor oder nach der Zeit dieses Gottesdienstes 
stattfinden. 
5) Als Zeit des vormittägigen Gottesdienstes werden die 
Stunden von 9 bis 11 Uhr vormittags und als Zeit des 
nachmittägigen Gottesdienstes die Stunden von !,,83 bis 1,4 
Uhr nachmittags bezeichnet. 
Ortspol. Vorschr. vom 30. März 1886. 
Leichen⸗ 
ordnung. 
8. Auf Grund des Art. 61 Ziff. 3 des P.St. G. B. 
A. Beerdigungen, welche vom Trauerhause aus stattfinden: 
Alle Leichen, bei welchen die Beerdigung vom Trauerhause 
aus erfolgt, müssen auf dem nächsten Wege nach dem Kirch— 
hofe und an das Grab gebracht werden. 
B. Bei Leichen, welche in das Leichenhaus gebracht werden, 
gelten folgende Vorschriften: 
1) Die Benützung des Leichenhauses hängt zwar von dem 
freien Willen der Angehörigen des Verlebten ab, doch können 
auch polizeiliche Rücksichten die Unterbringung der Leichen in 
das Leichenhaus gebieten, wenn z. B. bei ansteckenden Krank— 
heiten Gefahr für die Umgebung entsteht. 
3) Bei ansteckenden Krankheiten sollen die Leichen zur 
größeren Sicherheit der Hinterbliebenen innerhalb 6Stunden 
auns dem Sterbehaus entfernt und in das Leichenhaus abgeführt
	        
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