Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

456 
131. Satzungen der Sparkasse; 1. Dezember 1899. 
814. 
Gekündigte, nach Ablauf der Kündigungsfrist aber nicht er— 
hobene Kapitalien treten mi dem ersten Tage des dem Ablauf der 
Kündigungsfrist folgenden Monats außer Verzinsung. 
815 
Die Rückzahlung der Einlagen nebst Zinsen erfolgt nur gegen 
Vorzeigung des Sparbuches, in welches die Einlagen eingetragen 
worden sind; in diesem Buche haben auch die Abschreibungen der⸗ 
jenigen Beträge, welche zurückgenommen sind, seitens der Sparkasse⸗ 
beamten zu erfolgen. 
Über jede Zahlung an Kapital und Zinsen ist besonders zu 
quittieren. Bei Zurückzahlung des ganzen Betrages, welchen ei 
Einleger in der Sparkasse stehen hat, muß das Sparbuch selbst an 
die Sparkasse zurückgegeben werden. 
816. 
Auszahlungen erfolgen an den Überbringer des Sparbuches, 
wenn nicht der Verlust des Buches angezeigt oder ein Widerspruch 
gegen die Auszahlung vorgemerkt ist. 
Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, wohl aber befugt, die Be⸗ 
rechtigung des Inhabers eines Sparbuches, welches ihr behufs 
vollstaͤndiger oder teilweiser Zahlung des in demselben eingetragenen 
Guthabens vorgelegt wird, zu prüfen, soferne nicht in dem Buche 
eine abweichende Bestimmung getroffen ist 
Bei der Erhebung von Sparguthaben durch Minderjährige 
und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen jedoch 
sind Einlagen, die von diesen Personen nicht selbst gemacht sind — 
abgesehen von dem Falle des Auftretens“ als Bevollmächtigte des 
Berechtigten —, nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, von 
ihnen selbst gemachte Einlagen nur auf Anordnung des Magistrats 
als Vorstandes der Spvarkasse auszuzahlen. 
Die Befreiung der Sparkasse von der Prüfungspflicht nach 
Absatz 2 gilt nicht, wenn da⸗ bei der Kasse einbezahlte Geld mit 
der Bestimmung hinterlegt ist, daß zur Erhebung die Genehmigung 
des Gegenvormundes, des Beistandes oder des Vormundschafts⸗ 
gerichtes erforderlich ist. Bei der Sparkasse angelegte Mündelgelder 
sind ganz allgemein nur mit Genehmigung des Vormundschafts⸗ 
gerichtes heimzuzahlen. 
Insoweit die Sparkasse hienach von der Pflicht zur Prüfung 
der Berechtigung des Inhabers eines —X Zahlung vorgelegten 
zyarhu 
IV — 
goe 
Der 
huches sn 
zon borm 
die 
hrenen be 
dorchrifte 
— 
nuth krai 
hutand 
iinet abh 
nogt wer 
Für 
— 
Jeehes zu 
quten wie 
der: 
welthen jeir 
eeiner Anot 
der 
detommen; 
dos 
N die 
N die 
kine sechte 
üir kiuftlos 
die? 
lunde hei de 
Ist: 
Liltweise heb 
airden so 
nuͤchsten Fo 
dos 
ariin 
betinm * 
der 
der die —X 
dlo
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.