Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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yorgenoNUMeEN habe. Trogdem müßten die Gejecllen das, was 
fie untereinander gethan, vor der Obrigkeit austragen, auch 
alldda gebührende Strafe erwarten. In Nürnberg ftehe c$ den 
Kannengießermeiftern frei, ihre Sefellen, wann fie wollten, zu 
beurlauben, ob e& Tag oder Nacht jei und ohne Zuftellung 
der zwei Baben. Doch wenn ein SGefell von einem Veifter 
entlajfen werde, fönne er fogleich bei einen andern Meifter 
einftehen. Kündige aber der SGejelle, jo dürfe er in der 
Stadt ein Vierteljahr lang nicht in MArbeit fein. Am 
11. Sanıar 1550 wird ein Mürnberger Katsbeichluß ver- 
zeichnet, wonach die Augsburger Polizeiordnung darauf ge- 
prüft werden foll, ob fie nicht auf die verfchiedenartigen 
Berhältniffe der einzelnen Stände Rücklicht nehme. Mit 
den Handwerksmeiftern Jolle man verhandeln, wie fie Kch zu 
diefer Frage verhielten. 
Die freien Kräfte, die fih in der SGejellenbewegung 
cegten, waren eben nicht jo leicht zu unterbinden. Vorder- 
hand uußte die Nürnberger Shrbarkeit gemäß den beftehenden 
Ordnungen die organifierte Gejellenfhaft gewähren affen. 
Am 1. April 1550 Hatte der Rat die Bitte von vier ver- 
heirateten Heftelmacdhergefellen, die als Stücwerker arbeiteten, 
fie von dem Befuch und der Beifteuer zur Gefellenfchenke 
zu entbinden, nach einer fehr entfcdhiedenen Segenjohrift „der 
gefellen famenlidh auf den heftelmacher Hantwerk“ abgelehnt. 
Die Gefellen waren fi recht wohl bewußt, weldhes Henn: 
ni3 für fie die an die Scholle gebundenen, verheirateten 
Sefellen waren. In Nürnberg find auch die Verheirateten 
verpflichtet gewefen, die Lajten der Sejfellenfhaft mitzutragen. 
Man fann die Gefellenbewegung wohl kurz al3 die Yrgani- 
jation der ledigen GejeNlen bezeichnen; das konnte nad) dem 
Stande der wirt]Haftliden Verhältniffe auch nicht anders 
jein. Nach ihrer Ordnung, erklärten die Heftelmacdhergefellen, 
müßten fie alle vier Wochen auf der Schenke 24 AS verzehren, 
zcenenlant. Sociale Kämpfe
	        
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