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yorgenoNUMeEN habe. Trogdem müßten die Gejecllen das, was
fie untereinander gethan, vor der Obrigkeit austragen, auch
alldda gebührende Strafe erwarten. In Nürnberg ftehe c$ den
Kannengießermeiftern frei, ihre Sefellen, wann fie wollten, zu
beurlauben, ob e& Tag oder Nacht jei und ohne Zuftellung
der zwei Baben. Doch wenn ein SGefell von einem Veifter
entlajfen werde, fönne er fogleich bei einen andern Meifter
einftehen. Kündige aber der SGejelle, jo dürfe er in der
Stadt ein Vierteljahr lang nicht in MArbeit fein. Am
11. Sanıar 1550 wird ein Mürnberger Katsbeichluß ver-
zeichnet, wonach die Augsburger Polizeiordnung darauf ge-
prüft werden foll, ob fie nicht auf die verfchiedenartigen
Berhältniffe der einzelnen Stände Rücklicht nehme. Mit
den Handwerksmeiftern Jolle man verhandeln, wie fie Kch zu
diefer Frage verhielten.
Die freien Kräfte, die fih in der SGejellenbewegung
cegten, waren eben nicht jo leicht zu unterbinden. Vorder-
hand uußte die Nürnberger Shrbarkeit gemäß den beftehenden
Ordnungen die organifierte Gejellenfhaft gewähren affen.
Am 1. April 1550 Hatte der Rat die Bitte von vier ver-
heirateten Heftelmacdhergefellen, die als Stücwerker arbeiteten,
fie von dem Befuch und der Beifteuer zur Gefellenfchenke
zu entbinden, nach einer fehr entfcdhiedenen Segenjohrift „der
gefellen famenlidh auf den heftelmacher Hantwerk“ abgelehnt.
Die Gefellen waren fi recht wohl bewußt, weldhes Henn:
ni3 für fie die an die Scholle gebundenen, verheirateten
Sefellen waren. In Nürnberg find auch die Verheirateten
verpflichtet gewefen, die Lajten der Sejfellenfhaft mitzutragen.
Man fann die Gefellenbewegung wohl kurz al3 die Yrgani-
jation der ledigen GejeNlen bezeichnen; das konnte nad) dem
Stande der wirt]Haftliden Verhältniffe auch nicht anders
jein. Nach ihrer Ordnung, erklärten die Heftelmacdhergefellen,
müßten fie alle vier Wochen auf der Schenke 24 AS verzehren,
zcenenlant. Sociale Kämpfe