nah dem Sturze des Aufruhrrats, an Dejfen Seite fie wohl
gefämpft haben mochten, in Mitleidenfhaft gezogen. Sa
Jürnberger Handwerksbüchlein!® findet fih folgende Stelle:
3 follen auch alle die Knecdhte hinaus vor Vesperzeit bei
Todesijtrafe, die bei den Meifjtern waren, Denen man die
Stadt verboten hat, die desfelben Males bei ihnen waren,
da ihnen die Stadt verboten ward.
Die Rückfehr der Gejhlechter machte dem Zunftwefen
in für allemal ein Ende, und wie gegen die Führer der uf
jtändijchen mit unnadhfichtlicher Strenge vorgegangen wurde, {0
hlieb auch der Leitende Gedanke 1! der Nürnberger Handwerks
politit die ftrajffe Unterordnung der Handwerke unter den Rat.
Bon einer Jelbftändigen Ausübung der Gewerbepolizei durd)
die Handwerke, von irgend weldder Selbjtverwaltung ilt
in Yürnberg nichts zu finden. In allen wichtigen Fragen
ant{chied der Nat, er erließ die Ordnungen für Meifter wie
jür Gefellen. Er lenkte durch die ihm unterftehende Behörde,
daz NRugsanıt!?, die Handwerke nach feinem SErmejfen:
ohne Genehmigung des RatZ durfte keine Zujammenfunft
zur gemeinfjanen Beratung gewerblider Angelegenheiten
itattfinden, oft genug erflärt er, daß er „zünftijhes Wejen” !*
durchaus nicht dulde. In den Händen des engeren Tein-
patrizijchen RatZ, der wieder in einem Siebenerausfhuß,
den älteren Herren, gipfelte, liefen ale Fäden der Ver-
waltung, auch des Gewerbewefens, zujamımen !*, Die Jyftes
matijch durchgeführte Centralifation erinnert an venetianifcdhe
Verhältnijje. Daß felbftverftändlich eine Heaktion nicht aus-
olieb, daß die Handwerker verfuchten, fich mehr oder weniger
pon der Autorität des NatZ zu befreien, Leuchtet ein, aber
niit eiferner Fauft hielt er alle foldhe Regungen nieder !?.
39 erleben wir in Altınlrnberg das Schaufpiel, daß die Ge-
merbe ih mächtig entwideln und den Ruhıun der Stadt in alle
alt tragen, ohne daß eine Zunftherrichaft beftanden hat.