Objekt: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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mit Geigen und anderen Saitenfpielen über die Saffe 
zu ziehen und die Stadt- und andere Diener, die Ruhe 
ftiften wollten, zu mißhandeln. ES entftünde dadurch ‚von 
gemeinem Volk alenthalben ein groß zulaufen“, „vielerley 
fträfliche hendel mit fteinwerfen und in ander weg“, „e8 
würden des erbarn rat3 diener, ftatfnecdht und JOhüßen mit 
verachtlidhen, Jchimpflidhen, {pöttifchen worten, {tainwerfen, 
IOlagen und andern thetlichkeiten abgewiefen“. Ferner heißt 
28 in dem Mandat: 
8 haben fi etliche Zufammenrottungen, Gader und Schlägereien 
der HandwerkSsgefellen dermalen zugetragen, indem ein Theil dem 
andern in feinen gewöhnliden Stand am Markte getreten und ihn 
davon zu drängen vermeint Hat. Darum gebeut ein ehrbarer Rath 
hiermit ernftlid), daß alle Handwerksgefellen, die nach althergebrachtem 
Sebraudh an Sonntagen, Feier: und anderen Tagen in der Woche nach 
der Predigt oder nad Feierabend fi zufammen an ihren hergebrachtent 
gemöhnliden Stand am Markt verfügen, fid dort mit Worten und 
Werfen befcheiden und fo Halten, daß andere Leute am Hin: und 
Wiedergehen und Wandeln nit verhindert, auch zu Feiner Unruhe, zu 
Gader oder Empörung Urfach gegeben werde. Denn wenn foldhes nit 
gefdhehe, würde ein ehrbarer Rath neben gebührender ernftlidher Strafe 
gegen bie fi Verfehlenden verurfacht werden, das Einnehmen der 
Bläbe und die Zufammenkunft dafelbft ganz und gar abzufchaffen 198, 
Auch fehlte e& nicht an heimliden Zufammenküinften, 
Die Gefellen verfdhiedener Handwerke Kamen troß des Ver: 
bot3 zufammen, legten Geld in eine Büchje und fuchten 
die alte Verbindung fortzufeben. So wurden die Kürfchner- 
gejellen von den Meiftern befchuldigt, „aigne Herbergen zu 
beftellen und einzufamlen“. Die Gejellen verteidigten fich: 
He hätten Feine Schenke, das Geld Hätten fie aus freien 
Stücen zufammengebracht, um ihrer Gaftwirtin, die im Kind: 
bett gelegen fei, eine Verehrung zu thıum. Der Rat erblickte in 
dem Vorgehen einen Verftoß und fcdhritt ftrafend ein 197 
Dereitz am 21. Muguft 1568 wenden fi die zu 
Nördlingen verfammelten Abaefandten des fränkiichen,
	        
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