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& 80. damit dann aud diß alles in defto gleihmäfliger
würklichfeit und Haltung gebracht und vohnzogen werde, {0
haben wir ferner mit gemeinen ftänden eineS offenen man-
dafs derwegen in daZ reich ausSzufünden und unverlängt
nad) dato diefe® reidhS-tag3 abfchied anzufhlagen verglichen:
jeben, ordnen und wollen darbeneben, daß ein jede oberfeit
in ihren fürftenthumen, landen, {tädten, flecfen,, anıpten und
gebieten innerhalb dreyer monaten nach dato diefes ab{dhiedS
die handwerks:meifter und gefellen befchicfen, ihnen den in:
haft diefe8 unfer3 und des heil. reich befhluß fürhalten,
daß auch denfelben ftät, fejt und unverbrüchlih nachgefeßt,
fe mit allem ernit vermahnen und anhalten, die Üüberfahrer
und verbredher aber mit gebührlicher thırrn- oder anderer
itraf vermög obgemeldter allhie im adt und vierzigjten jahr
reformierter policey-orduung und darauf folgenden reichs-
abjchied, auch nad) gelegenheit eineS jeden orts, alt herkomen
und aewohnbheit ernfitlidh volfahren Toll.
5. Reichsabjchied von 1566.
(MA. a. OD. S. 238, 239.)
8 177. ferner haben wir uns mit OHurfürften, fürften
und ftänden, auch den räthen und botfchaften erinnert, daß
bwol im acht und vierzigften jar ein heiljame policey-ordnung
Bedächtlich verglichen und in reich außgekündt, in deren
unter anderm wolbedächtliH von wegen der gefchenkten
handwerk verjehung gefhehen, auch verfchienenes neun und
finfzigften jahr? diefelbige mandata renovirt, erneuert und
deßwegen weiter Heiljame gute ordnung aufgefeßt und aber
jolchem nicht allenthalben, wie fi gebührt, nacdhgefebt, Da-
Surch gemeinen HandwerkS-leuten felbft nachtheiliger {Hhaden
entftanden: demnach feben und gebieten wir hiermit ernftlich,
daß alles was hiebevor angeregten gefhenkften handwerk halben
beichloffen, ftatuirt und ing reich außgefündt durch Hurfürften,
S5Scehoenlant, Sociale Kämpfe. 5