Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

er 
Drittes Kapitel. 
„Eeite 
Die Fortichritte der Sejellenverbände im fünfzehuten Yahrhundert 29 — 44 
Feiterer Zufanmmenfjdhluß der SGejellen — ihr Anteil an 
ven Verfuchen, zünftijhes Wefjen in Nürnberg einzuführen — 
die Gefellenfchenfen und die Regierung — es bilden fich tro® der 
Unterdrücungspolitit des RatS immer neue Verbände 29—32. 
Die SGefellen erringen allmählich eine ficherere Stellung — 
ihre Lage — frühe Erfolge — der Yadaang der Zimmer- 
gefellen der Stadt — die Badegelder 32—33. Die Sage 
vom Ausitand der Blechfehmiedsgerellen 53—44. 
Vierte3 Kapitel. 
Die Adtkijdhe Gejekggebung und die Gefellenvrdnungen . . 45—69 
Die Sonderintereffen der SGefelljchaft prägen fih inner 
iqhärfer aus — die Bedrängnis des Handwerks — Bewegung 
der Arbeiter{haft — Auffommen der blirgerlihen Wirt] hafts- 
weile — Hausinduftrie und Manufaktur — die Überfeßung 
der Gewerbe und der Zufanuenbruch der Stleinmeifter 45—50. 
Das Handwerfsreht wird immer gefellenfeindlidher 50— 51. 
Die Gefellenbewegung wird cin Faktor, womit Stadt 
regiment und Handwerk zu rechnen haben — die gefchenften 
Handwverke -—- das Schenkenwefen 51—57. Der Kat paktiert mit 
den Gefellen — Erlaß von Sefellenordnungen — die Geichichte 
der Beutlergefellenordnung 57—67. 
Bilder aus dem Leben des Handwerk8 und dem Treiben 
der SGefellen — Laufbriefe und Brandbriefe — vie eine 
BerrufserHärung wirkt 64— 69. 
Fünftes Kapitel. 
Die Hochflut der Bewegung und das Einidhreiten des Reichs 70-—76 
Die foctalpolitifche Bedeutung der Gefellenverbände — 
das wirtfchaftspolitifche Programm der Bewegung —- der 
mittelalterlidhe Normalarbeitstag, der gute Montag — die 
Keformation und die Feiertaae — die Kanıyimittel der 
BVBerbände T0—74. 
Blüte der Verbände in der erften Hälfte des fechzehnten 
HYahrhunderts — Einfluß der focialen Unmmälzung in Ddiefer 
Beit — der Bauernkrieg und die ftädtijche Arbeiterfchaft 
— das Mißtrauen der Herrichenden gegen die Gejellen] daft 
mächit — die Reichsahichtede aeagen die Verbände — GerichtS=
	        
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