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begangen haben, mas die Standesehre verleße. Doch die
Gerichtsbarkeit der SGefellen ijft in Nürnberg auf äußerfte
eingeengt, eine natürliche Konfequenz der Interventions-
politif des Rats, der weder Meiftern noch SGefellen eine
BewegungSfreiheit geftatten wollte, die auch nur entfernt an
das bei ihm Jo Jehr verrufene „zÜünftijdhe Wejen” erinnert hätte,
Deshalb ift die Beftimmung, daß weder Meifter noch Ges
jelen Strafen verhängen dürfen, die mit mehr als „einer
mas wein8” gebüßt werden, etwas durchaus felbftverftänd-
liches. Denn foldhes Vorgehen wäre ein Eingriff in die
Machtvollionımenheit des RatzZ gewefen, der ein für allemal
das Handwerksgericht dem RKugsamt, d. h. in Lepter Yır-
ftanz fi zumie8. Daz Kugsamt blieb ja ftet3 eine ihm
untergeordnete, feinen Nufträgen ftrengen Gehorfam leiftende
Behörde.
Nachdem einmal der Anfang gemacht worden war,
folgten die anderen bedeutenderen Handwerfe nach. Der
Kat muß immer und immer wieder auf das Sefuch der
Meifter, ihnen „eine gemeine gefellen ordnung wie andern
Handwerken zu begünftigen“, eingehen, wie man 3 3. BZ. in der
am 3. Januar 1581 erlafjenen Ordnung der Barchentweber-
zefellen Heft. Die Meifter find durch die Verhältnifje jelbit
dazır gedrängt worden. Das ergiebt fi aus der Cingangs-
begründung verfchiedener diejer Ordnungen. Die SGejellen
verlangten offenbar, daß fie mit ihren MArbeitsfameraden in
den 1573 mit einer Ordnung verfehenen Gewerkfen auf
gleiche Stufe geftellt würden. Der Mangel eines Treff-
punftes, einer Herberge für die Wandernden und Feiernden
Aührte zu allerlei Übeljtänden, die am beften durch Neu-
organifation vom Stadiregiment befeitigt wurden. Bei
den Huf- und Waifenfchmieden erfuchen die Meifjter um
eine Ordnung „mit vorwißen und belieben irer gefellen“ 7°,
danıtt „Das junae hin und miedermandernde aelind uf dielem