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und alles Zujchicken, wie foldhes etwa im Gebrauch gemwefen
jei, entgültig abzufchaffen und aufzuheben wäre. Der
MArbeitznacdhweis (das Zufchichvejen) Jole von den Meiltern,
Sie darum verfchiedentlidh nacdhgefucht Hatten, übernommen
werden. Die gemeinen Handwerke, Die bisher keine Schenk
ordnung gehabt und dennoch Schenken gehalten hätten,
follten gleichfalls hefchict und aufgefordert werden, Das
Schent und Zufchichwejen der Sejellen abzufchaffen 175,
in NMatsverlaß vom 12. Oktober 1551 erflärt fih mit den
Ratichlägen des Rugsamtes einverfianden und ordnet deren
DurdgdHführung an.
Für die Meifterfchaft Kanı e$ darauf an, die Arbeits-
permittelung in ihre Bände zu bekommen und den Gefellen-
verbänden fo ein fir allemal die Stüßbe ihrer Machtftellung
au entziehen. Denn das Zufcdhicwejen war DAS Kücgrat
der Gefellenbewegung, deren Vertreter recht wohl die Trag-
weite der von den Kegierungen geplanten Maßregeln er-
fannten. Deshalb eben fepten fie Meifjter und Obrigkeit
jtählernen Widerftand entgegen. Sn den Urkunden finden
fich zahlreiche Zufchriften, worin die Handwerke dem Kat,
der fie zur Abgabe von Gutachten aufgefordert hatte, Vor-
ichläge für die Einrichtung des Arbeitsnachweifes machen.
Grundzug aller diefer Pläne ift die Übernahme des Arbeits-
nachweifes durch die Handwerksmeifter. So heißt e$ 3. SB.
in einen Gefich der gefhwornen Meifter des Kannengießer-
handwerk: Bisher habe eS die Schenke (dag Beftehen einer
Sefellenorganifation) mit fi gebracht, daß wenn ein freinder
Sefele nach Nürnberg gefonmen jei, er bei einem Meifter
eingezogen wäre, und die heimifhen Sefellen für ihn um
Arbeit gefhaut hätten. Das jei, jobald die Schenke ab-
geftellt märe, nicht mehr von Nöten. Jar auch un? und
allen Meiftern de3 gefamten Handwerks, Heißt 3, nicht
‚menia beichwerlich der fremden Gefellen, die an andern Orten