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38. Lagern v. Baumaterial; 28. Dez. 1901. — 54. Straßenrein.: 30. Juli 1900.
53. Lagern und Bearbeiten von Baumaterial.
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1901.
(Amtsblatt 1902, Nr. 1 Seite 1).
Die Benützung öffentlicher Straßen und Plätze zum Lagern
und Bearbeiten von Baumaterialien jeder Art außerhalb der Bau⸗
planken ist nicht gestattet.
Innerhalb der Bauplanken darf auf der eingeplankten
Straßenfläche eine Bearbeitung von noch nicht versetzten Hausteinen
nur erfolgen, soweit es sich um Ausbesserung von Schäden handelt,
die waͤhrend der Beförderung bearbeiteter Steine zur Baustelle und
nach derselben entstanden sind.
Im übrigen hat die Bearbeitung nicht versetzter Steine auch
innerhalb der Bauplanken, woselbst nur noch die Lagerung von
Zaumaterial zulässig ist, zu unterbleiben.
54. Straßeureinigung.
Ortsstatut vom 30. Juli 1900.
Amtsblatt Nr. 94 Seite 529).
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Die Straßenreinigung erfolgt in Nürnberg durch eine Gemeinde⸗
anstalt, welche die Bezeichnung „Städtische Straßenreinigung“
sührt und die Aufgabe hat, die öffentlichen Straßen und Plätze
in Gemäßheit der für sie bestehenden, durch den Stadtmagistrat
erlassenen Dienstanweisung zu reinigen, zu besprengen sowie von
Schuee und Eis zu säubern. Vor Anwesen, vor welchen die Stadt⸗
gemeinde oder die städtischen Stiftungen die Reinigungspflicht
haben, besorat diese Gemeindeanstalt auch das Streuen mit Sand.
Die Benützung dieser Gemeindeanstalt ist durch die jeweils
geltenden Bestimmungen der Nürnberger Straßenpolizeiordnung )
denjenigen Personen zur Zwangspflicht gemacht, welchen nach
dieser ortspolizeilichen Vorschrift) die Verpflichtung zur Straßen⸗
reinigung auferlegt ist.
8 140 derselben, siehe Seite 155 dieser Sammlung.
8 188 und 189, siehe Seite 154 und 168 dieser Sammlung.