Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Zeil. Zweiter Abjehnitt. 
gleichwie aud im Gegenteil, wenn der Stiefvater ein 
Handel&smann gewejen und viel ohne Hülf und Yeyftand 
jeines Weibes und ihrer Güter gewonnen hätte, der 
Mutter und ihren Kindern erfter Che an folder Gemwin- 
nung ebenfalls fein Teil gebühret. 
Sanz anders verhält e8 fich aber, wenn der Stielvater 
zin Gewerb oder Handwerk getrieben und die Zins und 
pensiones von des Weibes Baarfchatt hiezu verwendet 
worden. In folhem Fall gebühret jodann dem Mann, 
weilen er operam präftiret, von demjenigen, was er mit 
des Weibes pensionen und feinem Fleiß erobert und 
eriparete helien, der halbe Teil. 
jo mag die Richtigkeit der Löfung, insbefondere des zweiten 
yalle, dabingeftellt fein, 
cf. Siebenfees 8 118. 
richtig ift nur nach bder Spezialbeftimmung des Abi. 2 
Sit, XXXIIT Gef. 9, daß, wenn der verlebte Chegatte 
Überfluß an Kindern und Mangel an Mitteln in die Che 
bringt, ihm feine Gewinnungshälite gebührt. 
Über die Gewinnung fann jeder Ehegatte nur unbe 
ichadet der Nechte des anderen Chegatten unter Lebenden 
und von Todeswegen verfüge‘ 
3. 6, Gofmann £ Al. 
Auch murde, wie uni Yrennes S, 66 u. 67 erzählt, 
in Sachen Bfiiter Heumann am 14. Februar 1701 vormund- 
amtlich) erfannt, daß der Chegatte nicht zum Nachteile jeiner 
Kinder erfter Che und zum Beten des zweiten Ehegatten 
auf die Halbe Gewinnung verzichten kann. cf. S 45.
	        
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