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demjenigen im ordentlichen Verfahren volljtändig gleich {jt, und daß das
her der Grund, weldher für die Entjtehung der deutfhen Handelsgeridhte
von un8 als entfOheidend gefunden wurde, für daS Heutige Handel3-
gericht nicht mehr angeführt werden kann. . Sonad würde aus
unjeren Unterfucdhungen ein Grund für ein befonderes Handel8gericht
mit gleicher ProzeBordnung wie das orbdentlidhe Gericht id nicht
Gexleiten Laffen. Was fpeziell die Frage der Latengerichte betrifft,
jo Haben wir wohl ein gewiffes, in Hiftorijdhen Berhältniffen be
gründetes Mikirauen gegen den Iuriftenftand getroffen, Lfeineswegs
aber eine auSfOließliche Tendenz für Satengerichte, und es Könnte
daher au in diefer Beziehung die Notwendigkeit mit Laien be»
jeßter Handelsgeridhte um fo weniger Hiftorijdh begründet werden,
al3 die Vorwürfe gegen die Juriften in gleidher Weije im gewöhn-
lichen Gerichte erhoben wurden. Bon diejfem Standpunkt aus
haben fiG von den Hiftoritfern 3. B. Latte) und Laftig?)
gegen da Handelägericht ausgefprodhen, und in Italien wurde Ihat-
jächlich die Einridhtung des Handelsgericht8 aufgehoben.
Wir befränkfen unz auf die angeführten Schiffe. Wieweit
die au8 den Grundjägen der franzöfijhen Revolution entjprungene
Strömung für Einführung von Handelsgerichten, welche in Deutfch-
(and zur Gründung foldher in einer Reihe von Staaten geführt hat,
ihre Berechtigung Hatte?), wietveit Kommerzielles SGewohHnheitsrecht,
Handel8gebräuche und Interpretation der SGefjfebe. in ihrem Sinne?)
heute die Exiftenz von Handelsgerichten fordern, wielveit endlich die
beftehenden fi bewährt Haben, da3 zu unterfucdhen, bleibe einer
anderen Gelegenheit vorbehalten.
*) Il diritto commerc. p. 245.
?) Entwiclungswege a. a. ©. S. 265,
3) Creizenadh a. a. D. ES, 99.
4) Dei tribunali di commercio. Per la direzione della Giurisprudenza
Commerciale Italiana 1863 und BZeitjhrift für das gef. Handelsrecht Bd. VII
S, 185, überhaupt Zeitidhrift a. a. D. Bd. VI- XI.