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und das Publikum von einem Schwarme Bettler und
Müssiggänger befreit, welche vormals mit ächten oder
falschen Sammelbriefen die sehr oft betrogene Gutmüthig-
keit brandschatzten.“,
Nicht deutlicher, nicht klarer konuten Wesen und Inhalt
der Gebäudeversicherung gekennzeichnet werden.
Die in der Brandversicherungsordnung vom Jahre 1811
niedergelegten Grundsätze :
„Gegenseitigkeit, Ausschluss jeder anderweitigen Ver-
sicherung der Gebäude, jedoch Freiheit der Betheiligung
unter gewissen Beschränkungen, Zulässigkeit der Versicher-
ung bis zum vollen Schätzungswerthe, Verwaltung durch
die Staatsbehörde‘‘
sind auch jetzt noch geltendes Recht.
Auf denselben Grundlagen erfolgte durch die königliche
Verordnung vom 26. November 1817 die Einrichtung einer Ge-
bäude-Brandversicherungsanstalt für den inzwischen dem König-
ceiche einverleibten Regierungsbezirk der Pfalz.
Die Anstalt in den Landestheilen rechts des Rheines hat
eine dem jeweiligen Bedürfnisse angepasste Fortbildung erhalten.
Ursprünglich zahlten alle Gebäude, Fabriken, feuersichere Wohn-
häuser und Oekonomiegebäude von Holz und Stroh für die
gleiche Summe den gleichen Beitrag. Im Jahre 1834 wurden
die Gebäude für die Beitragsleistung nach Bauart und Dachung
in vier Klassen ausgeschieden; ferner wurde die Versicherung
von einer Einwerthung der Gebäude durch besondere Sachver-
ständige abhängig gemacht.
Das Gesetz vom 28. Mai 1852 schuf zur besseren Ermittel-
ang des Gebäudewerthes und der Brandschäden die Brandver-
sicherungsinspektoren, zog die schlechteren Bauartsklassen stärker
zu den Beiträgen heran und belegte erhöht feuergefährlichen
Gewerbe- und Fabrikbetrieb mit besonderen Beischlägen.
Durch das Gesetz vom 3. April 1875 wurde für die admin!-
strative und technische Leitung der Anstalt eine Centralstelle,
die kgl. Brandversicherungskammer, errichtet, dann das Kassa-
geschäft an die kgl. Bank und deren Filialen überwiesen und die
Einhebung der Beiträge, sowie die Auszahlung der Entschädig
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