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für ratjanı erachtet Haben, daß neben Herrn Dr. SHeurl noch ein 
Hochgelehrter zum Banko verordnet wird“ !), ohHhann Chriftoph 
Delhafen war e8, der die Entwicklung der Handelsgerichtsbarkeit 
unter mandherlet Anfechtungen weitergeleitet Hat (man vergl. nur 
jeinen SGegenbericht famt angehängter ausführlicher Deduktion von 
dem Urjprung und Prozeß gedachten Bankos, 40 eng und abgekürzt 
gejdriebene Seiten füllend, den wir fon wiederholt zu zitieren 
Hatten), und fo ift e8 wohl angezeigt, zu erheben, welchen Bildungs 
gang er borher durchgemacht Hat. Joh. Chriftoph Delhafen?), 
geb. 23. Oftober 1574, befuchte das Gymnafium in Altdorf, die 
Univerfitäten in Straßburg und Marburg, verlebte dann von 
1598 ab eine Zeit lang in den Niederlanden, Friesland, England, 
veifte dann nad) Italien, wo er über zwei Jahre in Bologna 
itubierte, Frankreich, wo er fiH befonders in Orleans und Boi- 
tier8 länger aufhielt, und Spanien und kehrte 1599 nad Haufe 
zurüd, wo er das Amt eines Konfulenten fofort erhielt, das er 
aber exjt antrat, nachdem ex ein Jahr am Kammergeriht praktis 
ziert und fig in Bafel den Doktorhut geholt Hatte. Wenn von 
ihm gerühmt wird, daß et die Rauheit der Gerechtigkeit mit der 
Würze der Billigkeit auszugleichen verftand?), fo war ex der rechte 
Mann für die ihm jebt übertragene Stelle. Denn gerade darum 
handelte e3 fi, daß durch firikte Auslegung der Gefebe eine große 
Anzahl von Erxiftenzgen geradezu vernichtet worden wäre, weshalb 
die ganze Tendenz der Gefekgebung immer und immer wieder dahin 
3ielte, auf dem Wege der Billigkeit durch Verhandlungen mit den 
Parteien auszugleichen. E€3 wurde daher mit Verlaß vom 20. De- 
jember 1621*) zwar die Banko-Ordnung auch für den Fall, daß 
die Waren fhon vor Publizierung des Bankoedikts gefauft feien, 
aufrechterhalten; aber wenn einer erklären follte, daß ihm fein Ber= 
derben darauf ftehe, fo fjoll ex zum Beweife mit Handelsbücdhern 
und Eid zugelaffen, dann foll der Gläubiger einvernommen und 
boijdhen ihnen, was Recht und Billigkeit erfordert, ferner nach 
Beidhaffenheit der Sachen dekretiert werden. 
') Val. ebenda, ferner Akten S. IL. 116 Nr. 17 38. 87. 
°) Gebächtnisrede zur frommen Erinnerung an Dr. Johannes Chriftoph 
DelhHafen von Tobias DHelhHafen von Schölnbadh am 28. Juni 1631 ge: 
Halten, im Auszug 1891 überlebt von Sigmund Chriftoph von Delhafen, 
jeßt fgl. Oberamtsrichter in Nürnberg, dem ich für die Mitteilung aud) hier 
beften3 danke, 
3) Chenda S. 13. 
4) vv. BofdgGinaer, Beil. VI. Lahner a. a. D. S. 174.
	        
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