Metadaten: Nürnberg im Bauernkrieg

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unfere burger zugufuren zu Cafjen durch die finger gefehen ift, daß 
hat ung der mardkt und die not gelernt, denn nit allein ift Jolchs 
den pauern, die doch dafelb den merertheil heimlich gethan, {onder 
denen vom adel, den fürften und menigklich wider die payrn auch 
geftattet, zweifeln gar nit, Haben deß auch ain Haimlich wißen, 
wo wir den unfern jollten verpoten Haben, den paurn nichtzit zu= 
verkaufen oder zuzufuren, daß wir eigentlich den gröfjten Jhedlichften 
frieg im hauß gehabt hHetten und Hat unß vil mer gepürt, Hier- 
innen ainen folden unwiderbringlichen jchaden zu verhüten dann 
dergleichen nachrede und unglimpf zu flihen. Wo auch denen, fo 
unß 160 verunglimpfen underfteen, die not one urjach wie unß vor 
der thüre geweit were, {y wurden unjers achtens vil ain merers 
da wir gehandelt Haben, Achten dafur fich Taffe unjer Handlung 
an allen orten mit glimpf und eere verantworten, ... 3UvOT Weil 
mir unß beym pıund fo ainer Iangfamen Hilf zuverjen gehabt 
haben“ *). 
Aus diefem Schreiben Läßt fihH die Haltung Nürnbergs 
vährend des Bauernkriege3 leicht erklären. 
Der Kath für fich wäre gewiß niemal3 in eine Verbind- 
ung mit den Bauern getreten, nur die Furcht vor jeiner eigenen 
ınruhigen Bürgerjchaft, deren Kaufmännijcher Speculationsgeift 
ielbft bei diefer Bewegung fich geltend machte, trieb ihn zu jener 
vorfichtigen Politif, Sein leitender Grundjaß „eine yede oberfeit 
muß in difen leufd und gefchwindigkeiten jehen und doch nit jehen” 
hätte ihın aber Leicht zu großen Schaden gereidhen Können **). 
Shm felbft war eS mit der Stilung des Aufruhr8 ohne 
Sewaltmittel ernft; denn dafür zeugen feine vielen und allfjeitigen 
Unterhandlungsverjuche, die feinen Unterthanen gewährten Er: 
leichterungen. 
Schon im April und dann am 2. Juni 1525 drang der 
Xath bei den Städten Frankfurt, Windsheim, Schweinfurt u. a. 
auf die Abhaltung eines StädtetageS in Ulm, auf dem zunächft 
der Bauernaufftand zur Sprache fommen follte; vielleicht, Heißt 
28 in biejem Schreiben, würden die „erbarn frey- und reichftette 
vor andern mit Hilf des allınechtigen füglih weg und mittel finden, 
jofdhen aufrur zu ftillen und dife mercklihen, darauß folgende 
ichaden, befhwerden und verderben zu miltern und zufurkommen.“ 
Dort gebiete auch die Pflicht den Reichsftädten gegen die 
arhobenen Bejchuldigungen „al? ob fie den aufrurigen zuvil an- 
hengig, HilfliH und beyftendiq aewelt“, aufzutreten. 
199m 
N 
*) Brief an Kreß u, VBolfamer v. 6. Juni 1525. 
*) Brief an Weiffenbura v. 29. Ayril 15925.
	        
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