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Bunftmikräuge im alten deutfhen Reich, in der Zeitfehrift für Handel 
und Gewerbe, Februar und März 1890. 
139. St.-M. Mandatfammlung, fasc. 1690—1699, Ähnlich heißt es 
bereits in dem CEdikt wegen eingeriffenen Mifbrauchs des Almofen- 
fammeln3 vom 11. Mai 1694, „daß denen reifenden Hantwerks-gefellen, 
wann fie Feine arbeit hier antreffen fönnen, auch Feine gefchenkte hand- 
mwerfe haben und fi auf dem bettel nicht betreten Iaffen,“ eine Zehrung 
gereicht werden foll. Ehendaf. Edikt u. |. w. S. 9, 
140. Bol. Stahl, a. a. OD. S. 8377 ff. 
141. Natsbücher IV, S. 354. 
142. Ar. Ratsprot. tom. 1489, Heft 12, fi 12ab. Baader, 
Nürnbergs Gewerbe im Mittelalter, a. a. D. S. 124 führt als IHats- 
dekfret „aus dem XV. faec.“ an: Kein Handwerksknecht foll einem 
Meijter an einem Werktag von der Arbeit ausftehen. Will ein 
Anecht einen Schenken oder Knecht hinausbegleiten, fo foll daS ge 
[Gehen an einent Sonntag oder Feiertag, oder er wird ins Xod) ges 
legt. Die thatfächlihen Beftimmungen find diefelben, wie in dem 
oben angeführten Befchluß. Leider giebt Baader — diefer Mangel macht 
fi oft in feinen Arbeiten bemerkbar, — fein Datum und feine 
Quellen an. Ferner ift ihm in feinem Citat, falls fein Druckfehler 
vorliegt, ein finnitörendes Berfehen unterlaufen. Cs muß heißen: „Will 
ein Knecht einem fHenken“, d. h. einem Mitgefellen das Gefchenk reichen, 
mährend Baader das Wort für ein Sudbftantivum gehalten zu Haben 
fheint. Sn dem Zufammenhang paßt natürlich weder der Schenk 
noch die Schenke. Vermutlidh fhöpfte Baader aus der bereits erz 
wähnten 1535er Sammlung von Handwerfsordnungen f. 6a. Dort 
heißt e8 aber richtig: „und will ein Inecht oder ner einem jchenkfen oder 
ine außbelatten.“ 
143. Siehe Gefellenverbände a. a. D. S. 824. 
144. Rr.-N. Ratsprot. tom. 1506, Geft 12, f. 18b, 19a; f. 26b. 
145. S. M. Beutlerlade, Nr. 25. Siehe Anhang Ir. I. 
146. Schmeller, Bayerifches Wörterbuch, 2. AHufl., II, S. 494. 
147. Durch ein Ratsmandat vom 19. September 1605 wurde 
eine „verneuert ordnung der getraid meffer und Jadträger” erlaffen, 
mo e8 zum Schluffe heißt, eS folle „dem pfenter befohlen werden, uf 
bie verbrechen gute Kuntjdhaft zu machen und Diefelben mit zug für: 
nemen.“ SG. M., Nürnberger Mandatsfammlung. Beiläufig Dreis 
zehn SYahre fpäter Dekretiert der Rat eine neue Ordnung: der Kat 
habe fich nerfehen, „fie die facträger Folten fi an foldjem gemachten 
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