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auch auf die 3 Kurse der Kreisgewerbschule aus. Hiezu
komme aber noch, daß die Gemeindebevollmächtigten ihre
Sinwilligung zur Einverleibung der höheren Bürgerschule
in die Kreisgewerbschule in Ansehung der Lehrkräfte und
Unterhaltsmittel, letztere in einem festgesetzten jährlichen
Betrag von 3500 fl., ausdrücklich an die Bedingung geknüpft
hätten, daß der linguistische Kursus der neueren Sprachen
auch in den Lehrkursen der neu einzurichtenden Kreisgewerb—
schule wenigstens in der Art beibehalten werde, wie solcher
in den beiden Abteilungen der bisherigen Oberklasse der
höheren Bürgerschule bestanden habe. — Die Ausführung finde
durchaus keine Schwierigkeit, sobald man, wie Dr. Mönnich sehr
richtig bemerkt habe, zwischen unerläßlichen und der Dispensation
anheimgegebenen Lehrgegenständen unterscheide.“ Zugleich bat der —W
strat, dem Dr. Mönnich den Unterricht in der deutschen Sprache,
Geschichte und Religion zu übertragen.
Aber die Regierung nahm den vorgelegten Lehrplan nicht günstig
auf. Ohne auf die Begründung des Magistrats auch nur mit einem
Wort einzugehen, erließ die K. Regierung unter dem 185. Juli folgende
Entschließung: „Es war nicht die Absicht, von dem Direktor
Mönnich einen ganz neuen Lehrplan der Kreisgewerbschule
entgegenzunehmen, sondern der Lehrplan ist bereits durch
die höchste Verordnung vom 26. März J. J. vorgeschrieben.“
Doch wurde mildernd am Schlusse noch beigefügt: „Wie weit
der linguistische Unterricht von den zu dem Handelsstand
adspirierenden Schülern anstatt des Zeichnungsunterrichts
bei der Kreisgewerbschule fortgesetzt werden könne, wird
seiner Zeit von höchster Stelle bestimmt werden.“
Zugleich erging an Dr. Mönnich die wiederholte Aufforderung,
sich über die Wahl seines Faches zu erklären; seine abgegebene Erklä—
rung könne man nicht als befriedigend annehmen. Er solle sich über
die Wahl „rein“ erklären.
Diese Regierungsentschließung und das zu gleicher Zeit bekannt
zewordene Ministerialresktript vom 1. Juli, in welchem sämtlichen
Kreisregierungen eröffnet wurde, daß dort, wo die landwirtschaftliche
und Gewerbschule eines Kreises mit der polytechnischen Schule in einer
und derselben Stadt zusammen sich befände, der Vorstand der poly—
technischen Schule das Direktorat und resp. Rektorat der Kreis—
gewerbschule zu führen habe, was übrigens nicht hindere, daß, wie
es bereits in Nürnberg der Fall sei, dem ältesten Lehrer der Kreis—