Objekt: Geschichte der Städtischen Handelsschule in Nürnberg

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auch auf die 3 Kurse der Kreisgewerbschule aus. Hiezu 
komme aber noch, daß die Gemeindebevollmächtigten ihre 
Sinwilligung zur Einverleibung der höheren Bürgerschule 
in die Kreisgewerbschule in Ansehung der Lehrkräfte und 
Unterhaltsmittel, letztere in einem festgesetzten jährlichen 
Betrag von 3500 fl., ausdrücklich an die Bedingung geknüpft 
hätten, daß der linguistische Kursus der neueren Sprachen 
auch in den Lehrkursen der neu einzurichtenden Kreisgewerb— 
schule wenigstens in der Art beibehalten werde, wie solcher 
in den beiden Abteilungen der bisherigen Oberklasse der 
höheren Bürgerschule bestanden habe. — Die Ausführung finde 
durchaus keine Schwierigkeit, sobald man, wie Dr. Mönnich sehr 
richtig bemerkt habe, zwischen unerläßlichen und der Dispensation 
anheimgegebenen Lehrgegenständen unterscheide.“ Zugleich bat der —W 
strat, dem Dr. Mönnich den Unterricht in der deutschen Sprache, 
Geschichte und Religion zu übertragen. 
Aber die Regierung nahm den vorgelegten Lehrplan nicht günstig 
auf. Ohne auf die Begründung des Magistrats auch nur mit einem 
Wort einzugehen, erließ die K. Regierung unter dem 185. Juli folgende 
Entschließung: „Es war nicht die Absicht, von dem Direktor 
Mönnich einen ganz neuen Lehrplan der Kreisgewerbschule 
entgegenzunehmen, sondern der Lehrplan ist bereits durch 
die höchste Verordnung vom 26. März J. J. vorgeschrieben.“ 
Doch wurde mildernd am Schlusse noch beigefügt: „Wie weit 
der linguistische Unterricht von den zu dem Handelsstand 
adspirierenden Schülern anstatt des Zeichnungsunterrichts 
bei der Kreisgewerbschule fortgesetzt werden könne, wird 
seiner Zeit von höchster Stelle bestimmt werden.“ 
Zugleich erging an Dr. Mönnich die wiederholte Aufforderung, 
sich über die Wahl seines Faches zu erklären; seine abgegebene Erklä— 
rung könne man nicht als befriedigend annehmen. Er solle sich über 
die Wahl „rein“ erklären. 
Diese Regierungsentschließung und das zu gleicher Zeit bekannt 
zewordene Ministerialresktript vom 1. Juli, in welchem sämtlichen 
Kreisregierungen eröffnet wurde, daß dort, wo die landwirtschaftliche 
und Gewerbschule eines Kreises mit der polytechnischen Schule in einer 
und derselben Stadt zusammen sich befände, der Vorstand der poly— 
technischen Schule das Direktorat und resp. Rektorat der Kreis— 
gewerbschule zu führen habe, was übrigens nicht hindere, daß, wie 
es bereits in Nürnberg der Fall sei, dem ältesten Lehrer der Kreis—
	        
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