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ständen, welche zur strafbaren Handlung be—
nützt wurden, oder von derselben herrühren
(3. B. Waffen, Werkzeuge, blutige Kleider,
Papiere, Kostbarkeiten u. s. w.) betroffen wird,
endlich
derjenige, welcher selbst längere Zeit nach der
strafbaren Handlung im Besitze von Gegen—
ständen, welche von derselben herrühren, unter
solchen Umständen betroffen wird, daß sie
den Thatbestand einer noch fortdauernden
Theilnahme desselben an der strafbaren Hand—
lung, z. B. den Thatbestand der Hehlerei
begründen.
3)
18.
In den Fällen des Betretens auf fri—
scher That kann nur die Festnahme einer Person
zunächst dann erfolgen, wenn sich dieselbe
über Namen, Stand und Wohnort nicht
befriedigend auszuweisen vermag. Unter
dieser Voraussetzung ist die Festnahme bei jeder
strafbaren Gesetzes-Uebertretung, bezüglich welcher die
Polizeimannschaft zur Anzeige verpflichtet ist, zu—
läßig; bei den nur auf Antrag zu verfolgenden
strafbaren Handlungen kann dieselbe auf Ansuchen
der zur Antragstellung berechtigten Personen erfolgen.
Die Festnahme hat zu unterbleiben, wenn be—
friedigender Ausweis über Namen, Stand und
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