84 —
41. Verk.em. Nahrungsm.; 29. Aug. 1900. — 42. m. anim. Nahrungsm.; 18. Mai lo0
40 Verle
83.
Alle mit dem Herstellen, Zubereiten, Aufbewahren, Austragen
oder Verabreichen von Nahrungsmitteln, Eßwaren oder Getränken
beschäftigten Personen müssen an sich, ihren Kleidern und Gerät—
schaften Reinlichkeit beobachten.
Animaliid
nwien cut
sewahrt oder
verden. Sieh
nher 1801.
84.
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichun
m Amtsblatte inkraft.
12. Verkehr mit auimalischen Aahrungs- und Geuußmikleln.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Mai 1892.
(Amtsblatt Nr. 59).
*
Zu Artikel 74, 75, 143 Ziffer 1 und Artikel 145 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzbuchek
*
l. Verkehr mit,animalischen Nahrungs- und
Genußmitteln überhaupt.
81.
*11 — d
Alles in hiesiger Stadt zum Verkaufe bestimmte Fleisch un
ebenso alle e Fleischwaren und, sonstige zum Verkaue
bestimmte animalische Nahrungs- und Genußmittel unterliegen vor—
behaltlich der Bestimmungen der oberpolizeilichen Vorschriften für
den Kreis Mittelfranken vom 18. Februar 1885), die Fleischbeschau
betreffend sowie der Bestimmungen der Schlachthofordnung a
die Stadt Nürnberg, und der ortspolizeilichen Vorschrift über —
Beschau der in hiesiger Stadt außerhalb des Schiachthofes
schlachteten Tiere und der von auswärts eingebrachten Tiere un
Fleischwaren vom 4. September 1891 der Beaufsichtigung und wie
holten Beschau durch die Organe der Polizeibehorde und dirfe
dieser Besichtigung und Beschaͤu nicht entzogen werden. JJ
Desgleichen unterliegen die Räume, in denen —
animalische Nahrungs- und Genußmittel zubereitet, aufbewahrt ode
verkauft werden, der polizeilichen Aufsicht.
Den Beamten des Magistrats ist zu gestatten, solche 3*
zu betreten, die darin befindlichen Waren der vorbezeichneten n
sowie die den Zwecken der hier in Betracht kommenden Gewer
betriebe dienenden Gerätschaften zu untersuchen und von den ve
käuflichen Waren Proben zu entnehmen.
) Die oberpolizeiliche Vorschrift vom 18. Feb die
en e Februar 1885 wurde durch
oberpolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1903 Seite 12 ff. ersett.
Gemäß Er
aunmer des dn
besgluses vom
Jeischwaren m
anein auf öff
ihen Otten od
uut mit besond
ruch 840b un
Alle Räun
vewahrung von
bon sonstigen
nitteln sowie
hesenstände, w
—
ind jortwährer
daß Lage
ichenden oden
lezeihneten Po
bo ist ver
nd benumit
en in den
— —
—XX
nimdlischen 9
—
ij Siehe n
—