{m Falle aus Anlass dieser Konstituirung noch besondere
Statuten festgesetzt, beziehungsweise die bereits genehmigten
Satzungen des Religionsvereins einer Aenderung oder Er
weiterung unterzogen werden sollten, sind die neuen Statuten
dem Stadtmagistrate Nürnberg als Distriktspolizeibehörde zur
Bestätigung vorzulegen.
Da für regelmässige Beschaffung ritualmässigen Fleisches.
wie die Akten entnehmen lassen, von Seiten des israelitischen
Religionsvereins bisher eine Fürsorge nicht getroffen worden
ist, *') und der Bezirksrabbiner Dr. Loewi in Fürth wiederholt
auf Befriedigung dieses Kultusbedürfnisses gedrungen hat, so
ist darauf. zu sehen, dass sowohl in dieser Beziehung als
bezüglich des ritualmässigen Frauenbades, soferne Letzteres
nicht ohnehin schon geschehen sein sollte, von der Kultus
gemeinde entsprechende Einrichtungen getroffen werden
München, den 28. Januar 1862.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl
v. Zwehl.
An die
Kgl. Regierung, Kammer des Innern,
von Mittelfranken,
Die Konstituirung einer israelitischen
Kultusgemeinde zu Nürnberg betr.
Durch den Minister
der General-Sekretä:
Ministerialrath
v. Bezold.
Mittelst Rundschreibens ; vom 19. März 1862 wurde
von der Vorstandschaft den Gemeindemitgliedern bekannt
gegeben, dass die Konstituierung des israelitischen Religions
vereins als israelitische »Kultusgemeinde« vom kgl. Staats
ministerium genehmigt sei und zum Anschlusse an dieselbe
durch Unterschrift aufgefordert. Das Zirkular trägt die
Unterschrift von 71 ansässigen und 10 nicht ansässigen Mit-
gliedern. Im Amts- und Intelligenzblatt vom 7. Juli 1862
wurde die Konstituierung der israelitischen Kultusgemeinde
auch Seitens des Magistrats zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
') Vgl. jedoch oben S. 25.