Objekt: Die israelitische Kultusgemeinde Nürnberg

{m Falle aus Anlass dieser Konstituirung noch besondere 
Statuten festgesetzt, beziehungsweise die bereits genehmigten 
Satzungen des Religionsvereins einer Aenderung oder Er 
weiterung unterzogen werden sollten, sind die neuen Statuten 
dem Stadtmagistrate Nürnberg als Distriktspolizeibehörde zur 
Bestätigung vorzulegen. 
Da für regelmässige Beschaffung ritualmässigen Fleisches. 
wie die Akten entnehmen lassen, von Seiten des israelitischen 
Religionsvereins bisher eine Fürsorge nicht getroffen worden 
ist, *') und der Bezirksrabbiner Dr. Loewi in Fürth wiederholt 
auf Befriedigung dieses Kultusbedürfnisses gedrungen hat, so 
ist darauf. zu sehen, dass sowohl in dieser Beziehung als 
bezüglich des ritualmässigen Frauenbades, soferne Letzteres 
nicht ohnehin schon geschehen sein sollte, von der Kultus 
gemeinde entsprechende Einrichtungen getroffen werden 
München, den 28. Januar 1862. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl 
v. Zwehl. 
An die 
Kgl. Regierung, Kammer des Innern, 
von Mittelfranken, 
Die Konstituirung einer israelitischen 
Kultusgemeinde zu Nürnberg betr. 
Durch den Minister 
der General-Sekretä: 
Ministerialrath 
v. Bezold. 
Mittelst Rundschreibens ; vom 19. März 1862 wurde 
von der Vorstandschaft den Gemeindemitgliedern bekannt 
gegeben, dass die Konstituierung des israelitischen Religions 
vereins als israelitische »Kultusgemeinde« vom kgl. Staats 
ministerium genehmigt sei und zum Anschlusse an dieselbe 
durch Unterschrift aufgefordert. Das Zirkular trägt die 
Unterschrift von 71 ansässigen und 10 nicht ansässigen Mit- 
gliedern. Im Amts- und Intelligenzblatt vom 7. Juli 1862 
wurde die Konstituierung der israelitischen Kultusgemeinde 
auch Seitens des Magistrats zur öffentlichen Kenntnis gebracht, 
') Vgl. jedoch oben S. 25.
	        
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