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vend Girardi ohne gewifje Bejoldung das Amt nicht übernehme.
Die Kaufleute, welche auf den Abgang Wagnex3 vertröftet worden
wären, thäten nichts, was ihnen feinen Vorteil bringe. E83 fei da-
her notwendig, noch mit dem Landeshauptmann an der Etjch, mit
Wagner und anderen vertrauten Kaufleuten zu verhandeln. Da
Sirardi drängte, monierte Claudia am 4. Juni; inzwifdhen
war aber am 3. Juni 1633 das Gutachten des Landeshauptmann8
angelangt, und der Kammerpräfident beantragte am 3. Juni 1633,
die BelOhlußfafjung und Injtruktion für Girardi bi3 nächften
Egydimarkt zu vertagen !). Claudia verIhob mit Schreiben vom
14. Juni 1633?) die Beldhlußfaflung bis zur HGerauskunft des
Kammerpräfidenten aus Bozen und wollte die neue Ordnung zum
Saydimarkt publiziert Haben. Dazır aber kam e8 nicht, wenigftens
nidt mit Girardi. Der Kammerpräfident®) Hatte im Auftrage
EiaudiazZ mit den vornehmiten Deutidhen und Welfhen Rück
Ipradhe genommen. Diejelben wünfoOten einen Kaufmann aus beiden
Nationen als Richter, dem noch mehrere andere beigefebt werden
jolten; mit einer Berjon fei nicht3 gedient, und jolle dann lieber
die Judifatur beim Landgericht verbleiben. Wenn der Richter ein
Deutfher jet, Jollen die Beiliker weljch fein und umgekehrt; eben]o
müßte e3 für die zweite Inftanz der Fall fein; daz Gericht müßte
jedes Jahr neu bhefekt werden, den Kaufleuten die Wahl, der Fürftin
aber die Approbation zuftehen. Das Werk fer bereit3 in einen Be:
griff gebracht und vorgelegt worden; die Wahlen jollten fofort
Hattfinden, damit am nachfolgenden Andreazmarkt die Konfirmation
erfolgen fönne. Diefer Vorfchlag ging von den WeljdhHen au3, da
yon den Deutjhen wenig Prinzipale antvejend waren: der Kammer=
yräfident Konnte nur mit dem Schweizer Zollikofer und dem
yelBilden Faktor Bifdhof fpredhen. Die DeutjhHen verlangten
auch einen HandelserfahHrenen, aber nicht, daß ex Kaufmann fet.
Der Kammerpräfident erklärte nun, zu Girardi und den Jurifjten
überhaupt habe man fein Vertrauen, man wolle ein faufmännifdhes
Sericht, wie nidht allein an mehreren Orten in Italien, fondern
au) in etliden vornehmen deutfdhen Handelspläken die Kauf-
und Handelsfadhen von Kaufleuten judiziert würden; ebenfjo jet e8
in dem neu angeftellten veronefer Markt. Schließlidh wurde
1) Emb. und Bef., 16353, S. 118.
2?) Ausgang. Schriften, 1633, S. 264.
3) Bericht v. 10. praes. 13. Yuni 1633, Akten a. a. D.