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Gleiche Verfügung ist bezüglich der unter städtischer Ver—
waltung stehenden Gebäude getroffen.
Die Rottmeister und Stationisten sind verpflichtet, bei
stattfindenden Schadenfeuern die Nachbarn auf die Erfüllung
vorstehender Anordnungen aufmerksam zu machen.
8) Entsteht ein Brand bei Nacht nach der Dauer der
Straßenbeleuchtung, so sollen alle Straßenlaternen angezündet
werden; wenn aber das Feuer noch während der Beleuchtungs—
zeit ausbricht, so ist die Beleuchtung über die gewöhnliche Zeit
hinaus bis zum Erlöschen des Brandes fortzusetzen.
In der Nähe des Brandplatzes haben die Einwohner bei
Glatteis für Bestreuung der Straßen mit Sand zu sorgen.
9) Bei einem Brande zur Zeit strengen Frostes haben
die Bierbrauer, Seifensieder, Färber und Besitzer von Dampf-—
kesseln die Verpflichtung ihre Kessel schleunigst mit Wasser zu
füllen und solches zum allenfallsigen Gebrauche warm zu halten.
Auch ist jedermann verpflichtet, vorhandene Wasservorräte
zur Verfügung zu überlassen.
Die am Brandplatze zunächst wohnenden Anspannbesitzer
haben erforderlichen Falles Dünger zum Löschen abzugeben.
10) Seitens der königlichen Kommandantur wird die er—
forderliche Militärmannschaft abgeordnet, um den Brandplatz
so weit abzusperren, als die Schlauchleitungen gehen, die
nötigen Posten auf demselben und in den dahin führenden
Straßen und insbesondere die Häuser, in welche aus den bren—
nenden Gebäuden Effekten geschafft werden, zu besetzen, die er—
forderlichen Patrouillen zu versehen und überhaupt zur Auf—
rechthaltung der Ordnung mitzuwirken.
11) Die in der nächsten Nähe des Brandplatzes sowohl,
als auch in dessen weiterer Umgebung wohnenden Hauseigen-—
tümer und Mietsleute haben auf Aufforderung der Lösch—
direktion unweigerlich ihre Häuser zu öffnen, sofern dieses zur
Beherrschung des Brandplatzes, zur Benützung von Brunnen
oder zum Durchgang zu einer Wasserpassage oder aus sonst
welchen Gründen für nötig befunden wird.
12) Müßigen Zuschauern und Kindern ist das Betreten
des Brandplatzes und das Verweilen dortselbst untersagt. Eltern
und deren Stellvertreter sind strafbar, wenn sie Kindern den
Besuch des Brandplatzes gestatten. Neugierige, sowie Personen,
welche unbefugt Anordnungen treffen oder unbefugt lärmen,
werden weggewiesen und bestraft, Widerspenstige verhaftet.
13) Füuͤr Schadenfeuer an Militärgebäuden oder in deren
Nähe gelten neben der Feuerlöschordnung noch die jeweilig er—
lassenen militärischen Instruktionen.