Volltext: Handbuch der vorzüglichsten Denk- und Merkwürdigkeiten der Stadt Nürnberg (1. Bd. - 2. Auflage)

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jede einzelne Frauensperson, die diese Zahl uͤber⸗ 
stieg, einen Gulden Strafe bezahlen. Bei einem 
Kindbett⸗Hofe (Schmanse) durften ebenfalls 
nicht mehr als zwölf Frauen geladen werden. 
Während der Dauer des Kindbettes mußte 
man sich des Tanzens enthalten, und zwar so 
lange, bis die Wochnerin zur Kirche gegangen 
war. Erst nach dem Kirchgange hatte sie die 
Erlaubniß, sich in ihrem Hause mit ihren Ver⸗ 
wandten und Freunden bei einem Tanze zu 
vergnügen. Wurde dieses Verbot übertreten, 
so wurde die Wöchnerin um zehn Pfund Heller 
und jeder Gast, männlichen und weiblichen Ge⸗ 
schlechts, um einen Gulden gestraft. 
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Die Zahl der den Gevatter oder die Ge⸗ 
vatterin bei einer Kindtaufe begleitenden Per⸗ 
sonen wurde immer mehr beschränkt, so daß 
zu Ende des vierzehnten Jahrhunderts mit dem 
Gevatter nur vier Mannspersonen und mit 
der Gevatterin nur vier Frauen zur Kindtaufe 
mit in die Kirche gehen durften. Bei Ueber⸗ 
tretung dieses Gesetzes mußte der Vater des 
Kindes sechzig Heller und jede diese Zahl über⸗ 
steigende Person zwei Schillinge Heller Strafe 
erlegen. 
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