18. Bauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908.
errichtet wird, nicht schmäler als 2,5 Meter sein. Dieses Mindestmaß
darf auch durch Ausbauten nicht verschmälert werden.
Wo kein besonderes Uebereinkommen besteht, hat zwischen den
Nachbarn eine gleichmäßige Teilung des Abstandes zu erfolgen.
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83.
In Straßen mit offener Bauweise ist die Herstellung von Gebäude—
gruppen bis zu einer Gesamtstraßenlänge von 100 Meter zulässig. Aus—
nahmen können nur in besonderen Fällen und bei Gebäuden für öffent⸗
liche oder industrielle Zwecke zugelassen werden.
In Straßen und an Plätzen von mehr als 25 Meter Breite kann
die geschlossene Bauweise zugelassen werden.
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84.
Bei jedem Anwesen muß eine entsprechende, zusammenhängende
Fläche unüberbaut bleiben, welche mindestens die Hälfte, bei Eckgrund—
stücken mindestens ein Viertel der zur Ueberbauung bestimmten Fläche
zu betragen hat und auch durch Bauten, welche der Genehmigung nicht
bedürfen, nicht weiter verkleinert werden darf. Bei Feststellung der
unüberbaut zu belassenden Fläche werden die Vorgartenflächen, sowie
die Bauwiche, letztere auf die Tiefe der Vordergebäude bezw. bei an—
schließenden Flügelbauten bis zu einer Tiefe von 15 Meter von der
Baulinie ab gemessen, nicht in die Hoffläche eingerechnet, dagegen von
der Gesamtanwesensfläche vorweg in Abzug gebracht.
Bei Anwesen oder Teilen von Anwesen, welche nicht Wohnzwecken,
sondern nur gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, und welche
nur mit ebenerdigen Gebäulichkeiten besetzt werden, können unter sonst
günstigen Verhältnissen Ausnahmen hinsichtlich der Hofraumgröße zu—
gelassen werden.
Aenderungen an der Hofabgrenzung unterliegen der polizeilichen
Genehmigung.
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85.
Die zulässige Höhe der an Straßen liegenden Gebäude, und zwar
sowohl an der Vorder- wie an der Rückseite, bestimmt sich nach der
allgemeinen Bauordnung, darf jedoch 20 Meter nicht übersteigen. Ueber—
dies dürfen Gebäude in Straßen uñter 15 Meter Breite höchstens aus
einem Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem bis zur Hälfte seiner
Grundfläche zu einer selbständigen Wohnung ausnützbaren Dachgeschoß,
Gebäude in Straßen mit einer Breite von 18 bis 20 Meter höchstens
aus einem Erdgeschoß, drei Obergeschoßen und einem in der vor—⸗
beschriebenen Weise beschränkten Dachgeschoß bestehen.
Die volle Dachausnützung wird zugelassen, wenn ein der Gesamt—
zahl der Wohnungen des Gebäudes entsprechender Bodenraum oder wenn
äber dem Kehlgebälk ein sich über die ganze Bodenfläche hinziehender
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