Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

302 — 
94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901. 
D. Gebühr fi 
fü 
r die Besichtigung des Schl 
J achthofes. 
Zur Besichtigung des Schlachthofes ist bei der Schlachthof— 
hebestelle eine Einlaßkarte zu erheben, für welche eine Gebühr von 
je 20 Pfennig zu entrichten ist. 
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E. Waggebühren. 
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In den Fällen, in welchen nach 88 74 und 75 der Schlacht⸗ 
hofordnung Waggebühren zur Erhebung kommen, werden dieselben 
Gebühren erhoben, wie auf dem Viehhofe (84). Für die amtlichen 
Abwiegungen der Häute und des Unschlittes sind, 5 Pfennig für 
jeden angefangenen Zentner zu entrichten. Für Überlassung von 
Wagen an die Geschäftsleute behufs eigener Feststellung des 
GBewichtes der Häute und des Unschlittes sowie für die Gestattung 
der Aufstellung von Wagen zu diesem Zwecke ist eine jährliche 
Bebühr nach Übereinkommen mit der Schlachthofverwaltung, welche 
der Genehmigung des Magistrats unterliegt, zu entrichten. 
F. Einbringgebühren. 
810. 
Für Viehstücke, auf welche die Bestimmungen des 8 84 der 
Schlachthofordnung Anwendung finden, ist außer den vorstehend 
aufgeführten Gebühren eine Einbringgebühr in der Höhe der Markt— 
gebühren (3 2 der Gebührenordnung) zu entrichten. Alle übrigen 
Viehstücke sind von der Einbringgebühr befreit. 
G. Stall- und Futtergebühren. 
811. 
Für die Benützung der Stallungen des Schlachthofes werden 
Gebühren nur erhoben, falls ein Tier länger als eine Nacht im 
Stalle stehen bleibt. 
Die Gebühr für jede folgende Nacht beträgt: 
für 1 Stück Großvieh. .. 10 Pfennig 
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