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94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901.
D. Gebühr fi
fü
r die Besichtigung des Schl
J achthofes.
Zur Besichtigung des Schlachthofes ist bei der Schlachthof—
hebestelle eine Einlaßkarte zu erheben, für welche eine Gebühr von
je 20 Pfennig zu entrichten ist.
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E. Waggebühren.
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In den Fällen, in welchen nach 88 74 und 75 der Schlacht⸗
hofordnung Waggebühren zur Erhebung kommen, werden dieselben
Gebühren erhoben, wie auf dem Viehhofe (84). Für die amtlichen
Abwiegungen der Häute und des Unschlittes sind, 5 Pfennig für
jeden angefangenen Zentner zu entrichten. Für Überlassung von
Wagen an die Geschäftsleute behufs eigener Feststellung des
GBewichtes der Häute und des Unschlittes sowie für die Gestattung
der Aufstellung von Wagen zu diesem Zwecke ist eine jährliche
Bebühr nach Übereinkommen mit der Schlachthofverwaltung, welche
der Genehmigung des Magistrats unterliegt, zu entrichten.
F. Einbringgebühren.
810.
Für Viehstücke, auf welche die Bestimmungen des 8 84 der
Schlachthofordnung Anwendung finden, ist außer den vorstehend
aufgeführten Gebühren eine Einbringgebühr in der Höhe der Markt—
gebühren (3 2 der Gebührenordnung) zu entrichten. Alle übrigen
Viehstücke sind von der Einbringgebühr befreit.
G. Stall- und Futtergebühren.
811.
Für die Benützung der Stallungen des Schlachthofes werden
Gebühren nur erhoben, falls ein Tier länger als eine Nacht im
Stalle stehen bleibt.
Die Gebühr für jede folgende Nacht beträgt:
für 1 Stück Großvieh. .. 10 Pfennig
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