Objekt: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

114 Verfassung. 
tirten vom Rath, drey adelichen Beamten, einem 
dergleichen Amtmann, der uͤber die Weinnieder—⸗ 
lagskeller gesetzt ist, und einem, welcher das 
Umgeld vom Land einzunehmen, und zu verrech⸗ 
nen hat. 
Zu dem Getraid-(Acciß⸗ oder) Aufschlag⸗ 
amt, ist unter einer, aus drey Herren des Raths 
bestehenden Deputation, ein Kassier und ein Ge⸗ 
genschreiber aufgestellt. 
Zu Einbringung des Accises oder Umgel⸗ 
des auf den Haber, ist ein eigener adelicher 
Amtmann verordnet. 
Das Waizenbierbraͤuamt ist unter einer 
Deputation von zwey vordern Rathsgliedern, 
deren erstes allezeit der zweyte Losunger ist, mit 
einem Verwalter und Kassier bestellet; indem diese 
Sorte Bier auf Kosten des Aerariums ausschlie⸗ 
sungsweise gebraͤuet, und an die Wirthe und 
Buͤrger verkauft wird. 
Mit dem Inschlittamt hat es eine aͤhnliche 
Beschaffenheit. Alles Inschlitt wird von den 
Metzgern dahin geliefert, daselbst gelaͤutert, und 
an die Lichterzieher und Saifensieder, auch andere 
Buͤrger verkauft. Dieses Amt ist unter einer De⸗ 
putation von drey Senatoren mit einem adelichen 
Amtmann und einem Amtsschreiber besetztt. 
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