114 Verfassung.
tirten vom Rath, drey adelichen Beamten, einem
dergleichen Amtmann, der uͤber die Weinnieder—⸗
lagskeller gesetzt ist, und einem, welcher das
Umgeld vom Land einzunehmen, und zu verrech⸗
nen hat.
Zu dem Getraid-(Acciß⸗ oder) Aufschlag⸗
amt, ist unter einer, aus drey Herren des Raths
bestehenden Deputation, ein Kassier und ein Ge⸗
genschreiber aufgestellt.
Zu Einbringung des Accises oder Umgel⸗
des auf den Haber, ist ein eigener adelicher
Amtmann verordnet.
Das Waizenbierbraͤuamt ist unter einer
Deputation von zwey vordern Rathsgliedern,
deren erstes allezeit der zweyte Losunger ist, mit
einem Verwalter und Kassier bestellet; indem diese
Sorte Bier auf Kosten des Aerariums ausschlie⸗
sungsweise gebraͤuet, und an die Wirthe und
Buͤrger verkauft wird.
Mit dem Inschlittamt hat es eine aͤhnliche
Beschaffenheit. Alles Inschlitt wird von den
Metzgern dahin geliefert, daselbst gelaͤutert, und
an die Lichterzieher und Saifensieder, auch andere
Buͤrger verkauft. Dieses Amt ist unter einer De⸗
putation von drey Senatoren mit einem adelichen
Amtmann und einem Amtsschreiber besetztt.
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