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2.
Die Freibank ist in einem hiezu eingerichteten
Raume des Schlachthofes untergebracht. Der Verkauf
in derselben findet mit Ausnahme der Sonn- und
Feiextage täglich statt. Die Verkaufsstunden laufen
in der Zeit vom 1. April bis 30. September von
früh 7 bis Abends 8 Uhr und in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März von früh 8 Uhr bis Abends
6 Uhr.
Der Magistrat behält sich vor, weitere
im Stadtbezirke zu errichten.
i
n
83.
Fleisch, welches von den Fleischbeschauern zwar
für genießbar, jedoch für minderwerthig befunden
worden ist, darf nur in der Freibank verkauft
werden.
84.
Es darf nur in einzelnen Posten bis zu 8 Kilo—
gramm abgegeben und von dem Käufer nur zum
eigenen Gebrauch verwendet werden.
Jeder Handel mit solchem Fleisch und jeder
Wiederverkauf desselben, gleichviel ob roh, gesalzen,
geräuchert oder gesulzt, ebenso die gewerbsmäßige
Verwendung desselben zur Speisenbereitung ist verboten.
85.
Der Grund, ans welchem die Verweisung des
Fleisches an die Freibank erfolgt ist, sowie etwaige
Anordnungen hinsichtlich der Zubereitung sind im
Verkaufsraum der Freibank in dentlich ersichtlicher