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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
Besondere Verunreinigungen.
8 143.
Ist die Straße aus besonderer Veranlassung verunreinigt
worden, so muß sie sofort gesäubert und der Unrat fortgeschafft
werden.
Vor dieser wie vor jeder anderen Straßenreinigung sind zur
Verhütung von Staubentwickelung die zu reinigenden Straßen—
flächen bei frostfreiem Wetter ausgiebig mit Wasser zu besprengen.
Haftung.
8144
Haftbar für die Einhaltung der 88 142 und 143 sind die in
8 138 genannten Personen, die jedoch von dieser Verbindlichkeit
in dem Maße befreit sind, als dieselbe nach Übereinkommen oder
rechtsverbindlichen Auftrag anderen Personen zukommt, in welchem
Falle letztere haften.
Ebenso sind die Erstgenannten von der erwähnten Haftung
befreit, wenn die Verunreinigung durch eine dritte Person verur—
sacht worden ist, welche in diesem Falle für die Reinigung haftet.
Zuschieben von Unrat.
8145
Es ist verboten, Unrat, Schnee oder Eis, überhaupt Stoffe,
deren Beseitigung aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit oder
Sicherheit vorgeschrieben ist., dem Nachbarn zuzuschieben oder
zuzuleiten.
F. Erhaltung der Ruhe.
Ruhestörende Gewerbebetriebe.
8 146
Die Besitzer gewerblicher Anlagen in der Nähe von öffent—
lichen Straßen, Wegen oder Plätzen, welche durch ihren Gewerbe—
betrieb die Ruhe auf öffentlichen Straßen in erheblichem Grade
stören, sind, — vorbehaltlich der Bestimmungen in 8 360 Ziffer 11
des Reichsstrafgesetzbuches und der einschlaͤgigen Vorschriften der
Reichsgewerbeordnung — gehalten, auf Anordnung der Polizei—
behörde und binnen einer angemessenen, von dieser zu bestimmenden
Frist diejenigen Einrichtungen und Vorkehrungen, insbesondere auch
Betriebsveränderungen auf ihre Kosten zu treffen, welche zur Ver—
hütung oder Verminderung der Ruhestörung dienlich find.
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