Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

156 — 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
Besondere Verunreinigungen. 
8 143. 
Ist die Straße aus besonderer Veranlassung verunreinigt 
worden, so muß sie sofort gesäubert und der Unrat fortgeschafft 
werden. 
Vor dieser wie vor jeder anderen Straßenreinigung sind zur 
Verhütung von Staubentwickelung die zu reinigenden Straßen— 
flächen bei frostfreiem Wetter ausgiebig mit Wasser zu besprengen. 
Haftung. 
8144 
Haftbar für die Einhaltung der 88 142 und 143 sind die in 
8 138 genannten Personen, die jedoch von dieser Verbindlichkeit 
in dem Maße befreit sind, als dieselbe nach Übereinkommen oder 
rechtsverbindlichen Auftrag anderen Personen zukommt, in welchem 
Falle letztere haften. 
Ebenso sind die Erstgenannten von der erwähnten Haftung 
befreit, wenn die Verunreinigung durch eine dritte Person verur— 
sacht worden ist, welche in diesem Falle für die Reinigung haftet. 
Zuschieben von Unrat. 
8145 
Es ist verboten, Unrat, Schnee oder Eis, überhaupt Stoffe, 
deren Beseitigung aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit oder 
Sicherheit vorgeschrieben ist., dem Nachbarn zuzuschieben oder 
zuzuleiten. 
F. Erhaltung der Ruhe. 
Ruhestörende Gewerbebetriebe. 
8 146 
Die Besitzer gewerblicher Anlagen in der Nähe von öffent— 
lichen Straßen, Wegen oder Plätzen, welche durch ihren Gewerbe— 
betrieb die Ruhe auf öffentlichen Straßen in erheblichem Grade 
stören, sind, — vorbehaltlich der Bestimmungen in 8 360 Ziffer 11 
des Reichsstrafgesetzbuches und der einschlaͤgigen Vorschriften der 
Reichsgewerbeordnung — gehalten, auf Anordnung der Polizei— 
behörde und binnen einer angemessenen, von dieser zu bestimmenden 
Frist diejenigen Einrichtungen und Vorkehrungen, insbesondere auch 
Betriebsveränderungen auf ihre Kosten zu treffen, welche zur Ver— 
hütung oder Verminderung der Ruhestörung dienlich find. 
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