Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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77. Feuerlöschordnung; 6. Dezember 1894. 
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Der erste Bezirk (nordwestlicher Teil der Stadt) wird 
begrenzt durch die Nebengasse, Burgstraße und den Hauptmarkt 
bis zur Fleischbrücke und den nördlichen Pegnitzfluß.) 
Der zweite Bezirk (nordöstlicher Teil der Stadt) umfaßt den 
östlich der vorgenannten Straßen gelegenen Stadtteil bis zum 
nördlichen Pegnißzlusse. 
Der dritte Bezirk (üdöstlicher Teil der Stadt) wird begrenzt 
durch die Pegnitz, die Museumsbrücke, Königsstraße, Pfannen-— 
schmiedsgasse, vordere Sterngasse, Treustraße, Tafelhoftunnel und 
Tafelfeldstraße.) 
Der vierte Bezirk (südwestlicher Teil der Stadt) umfaßt den 
westlich der vorher genannten Straßen gelegenen Stadtteil bis zum 
pehnfluffe. 
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Das Feuersignal mit der Sturmglocke geschieht von den 
Türmen durch 15 rasch aufeinander folgende Glockenschläge, worauf 
das Ortssignal gegeben wird, wie folgt: 
Ein Glockenschlag für den J. Bezirk, 
zwei Glockenschläge, II. 
drei J „IIII. 
vier ... IV 
Dieses Anschlagen wird mit angemessenen Zwischenpausen bei 
Tag und bei Nacht /0 Stunde fortgesetzt, soferne das Feuer 
nicht früher erlischt. Die Richtung, in welcher die Brandstelle 
gelegen ist, wird von der Turmwache bei Tag durch Ausstecken 
einer roten Fahne, bei Nacht durch Aushängen einer Laterne 
angezeigt. 
812. 
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Nach erfolgtem öffentlichen Alarme haben sich sämtliche Mit— 
—5— der Feuerwehr ohne jeden Verzug nach der Brandstelle zu 
egeben. 
IV. Rommando auf der Brandstelle. 
813. 
Das Kommando auf der Brandstelle hat der Branddirektor 
oder dessen Stellvertreter; den Anordnungen derselben ist unbedingt 
Folge zu leisten. 
) Der erste Bezirk wird nunmehr weiterhin begrenzt durch den Klein— 
reutherweg, Nebengasse usw. und der dritte Bezirk weiterhin durch die Humboldt— 
straße zwischen Tafelfeldstrahe und Ziegelgaffe, die Ziegelgasse und Katzwangerstraße.
	        
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