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102. Heu- und Strohmarktordnung; 28. Februar 1884.
102. Heu- und Strohmarktordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Februar 1884.
(Amtsblatt Nr. 48).
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zu 8 70 der Reichsgewerbeordnung,) Artikel 146 Absatz 1 des Polizeistrafgesetz⸗
buches und Artikel 40 und 41 der Gemeindeordnung.
81.
Der Markt für Heu, Grummet und Stroh wird dahier an
jedem Tage, mit Ausnahme der Soun— und Feiertage, bei der Heu—
wage auf der Insel Schütt abgehalten.
Während der Dauer der dort alljährlich zweimal stattfindenden
Messe haben sich die Verkäufer mit ihren Wagen auf dem Spital
platze aufzustellen. Die Marktzeit beginnt' in den Monaten
November, Dezember, Januar und Februar morgens 7ꝛ/ Uhr,
Oktober und März morgens um 6u4, Uhr, September und Aptil
morgens um 6 Uhr, August und Mai moͤrgens um di, Uhr, Juni
und Juli morgens um 5 Uhr und endigt mittags 12 Uhr.
Nach Ablauf der Marktzeit und spätestens bis 2 Uhr nach—
mittags muß der Marktplatz von den Heu⸗ und Strohwagen geräumt
werden, und haben sich Käufer und Verkäufer von dort zu entfernen.
Außerhalb des Marktplatzes ist sowohl vor, als während und
nach beendigter Marktzeit das Aufftellen der mehrgenannten Ware
zum Zwecke des Verkaufes verboten.
Eine Haftbarkeit gegen Feuersgefahr, Entwendung oder sonstige
Beschädigung wird bezuͤglich des dem Markie zugeführten oder
daselbst eingestellten Heues, Grummets oder Strohes von der Stadt⸗
gemeinde nicht übernommen.
82.
Alles Heu, Grummet und Stroh muß, soferne es zum Zwecke
des Verkaufes hieher gebracht wird und nicht nachweislich von
einem hiesigen Kaͤufer bereits bestellt ist, auf den Markiplatz gebracht
und darf dort nur während der festgesetzten Marktzeit gekauft und
verkauft werden.
Alles auf dem Marktplatze aufgestellte Heu, Grummet und
Stroh gilt für jeden Käufer feilgeboten.
83.
Jeder Verkäufer ist verpflichtet, entweder selbst bei seinem
Wagen zu bleiben oder durch Aufftellen eines Stellvertreters dafür
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Siehe Bekanntmachung vom 6. Mai 1898 (Amtsblatt Nr. 59 Seite 245).