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Gesundheitswesen
369
Von Privaten wurden 160129 Proben zur Untersuchung eingeliefert, von denen
41 163 als verdorben, 1 3 als verfälscht und 118 68 als unverdorben befunden wurden.
Untersuchung des in das Zollinland eingeführten zubereiteten
Fleisches. Aus dem Ausland gelangten in 477 389 Sendungen 41 10 kq9 Rindfleisch,
550 260 kꝗ Schweineschinken, 118 193 kg Speck, 47 49 sonstiges Schweinefleisch und
2025314023 kq Därme zur Einfuhr und Untersuchung.
Nach Ursprungsländern ausgeschieden gestaltete sich die Einfuhr folgendermaßen.
Ursprungsland
Schweine-
schinten
Speck
Sonstiges —
Schweme—⸗ Rindfleisch Därme
fleisch
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Frankreich .
Schweiz ..
Niederlande.
Dänemark
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343 3735
241 5826
193 11181
181 4902
42 4300
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478
29
309
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Schweden
Norwegen
Rußland.
England ..
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Beanstandungen haben sich in beiden Jahren nicht ergeben.
Nachschau in Gast- und Schankwirtschaften. In den Berichtsjahren
wurde in 1826 1 1829 Gast- und Bierwirtschaften, Gasthöfen, Flaschenbiergeschäften, Flaschen—
bierhandlungen und Stehbierhallen Nachschau mit folgendem Ergebnis gehalten: 773 327
Wirte hatten ihre Prüfungsmaße, Wagen und Gewichte der Nacheichung für 1913 bezw.
1914 nicht unterstellt, 27834 waren nicht im Besitze der vorgeschriebenen Prüfungsmaße,
2820 wurden wegen nicht genügender Reinlichkeit in ihrem Wirtschaftsbetriebe verwarnt,
desgleichen 1014 wegen Aufbewahrung von Tropf- und Neigenbier in der Schenke, 3220
hatten das gesetzlich vorgeschriebene Weinbuch nicht angelegt, 5528 hatten den Bierpreis
in ihren Wirtschaftsräumen nicht angeschlagen, 17 25 wurden wegen verschiedener Miß—
stände, wie schlechten Zustandes der Wirtschaftsräume, Speisen, Schenken und Küchen, wegen
Waschens in der Wirtschaftsküche, Benutzung der letzteren als Bierschenke, Trocknen von
Wäsche im Wirtschaftszimmer usw. verwarnt, beziehungsweise zur Beseitigung der Mißstände
angehalten. Bei 3116 wurde trübes Bier vorgefunden. Ein Ausschank hiervon konnte nicht
aachgewiesen werden; das Bier wurde von den Wirten selbst sofort vernichtet.
Die Flaschenbiergeschäfte gaben in 2 — Fällen Anlaß zur Beanstandung wegen
nicht genügender Reinhaltung der Abfüllgeräte.