fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901. 
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Die Gebühr für den Amisschlächter entfällt, falls mit Ge— 
nehmigung des Schlachthofdirektors die Tätigkeit des Amtsschlächters 
nicht angesprochen wird. 
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Für Tiere, welche in Beachtung der Bestimmungen der 
Schlachthofordnung lebend aus dem Schlachthofe ausgeführt werden, 
sind die entrichteten Gebühren mit Ausnahme der Einbringgebühren 
zurückzuvergüten. Im übrigen findet eine Rückvergütung nur in 
den Fällen statt, in welchen sie in der Schlachthofordnung und der 
Viehhofordnung vorgesehen ist. 
V. Schlußbeffimmnug. 
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Gegenwärtige, mit Entschließung der Königlichen Regierung 
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 18. Närz 1901 staats 
aufsichtlich genehmigte Gebührenordnung tritt am gleichen Tage wie 
die ortspolizeilichen Vorschriften und ortsstatutarischen Bestimmungen 
iber die Benützung und den Betrieb des städtischen Schlachthofes 
und Viehhofes (Schlachthofordnung und Viehhofordnung) inkraft. 
Mit diesem Tage treten alle entgegenstehenden ortspolizeilichen 
und ortsstatutarischen Bestimmungen und tritt insbesondere die 
Bebührenordnung vom 22. Juli 1892 und 25. März 1893 außer 
Wirksamkeit. 
Auf die in der erwähnten Schlachthofordnung und in der Vieh— 
hofordnung enthaltenen Bestimmungen über Gebührenentrichtung, 
insbesondere auf die einschlägigen Überwachungsvorschriften sowie 
auf die Strafbestimmungen in 8 96 der Schlachthofordnung und 
z 41 der Viehhofordnung wird Bezug genommen. 
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