Zwölfter Abschnitt. Die Einnahmen aus Rentenverkäufen, 407
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Nichtbürgern gegenüber pflegt die Stadt denselben Anspruch zu erheben.
Da der Erfolg hierbei jedoch nicht immer derselbe ist, so wird in dem
Rentenbrief meist ein ausdrücklicher Vermerk darüber aufgenommen, ob
lie Rente Losung zu zahlen hat oder nicht.
Die Stadt ihrerseits verpflichtet sich, die Rente in der vertragsmäfsig
festgestellten Weise pünktlich auszuzahlen. Zahlungsort ist der Regel
aach Nürnberg. Nur wenn der Rat auswärtiges Kapital in erheblicherem
Umfange heranzuziehen wünscht, läfst er sich zu Zahlungen an fremden
Plätzen herbei. Rheinischen Kapitalisten gegenüber verpflichtet er sich
z. B. vorübergehend schon im vierzehnten Jahrhundert und dann wieder
im Kriege 1449/50, die von ihnen gekauften Renten in Frankfurt am
Main auszuzahlen. Wie der Kaufpreis stets in Gold zu entrichten ist, so
ist auch die Rente in Gold zahlbar. Als Zahlungsmünze dient für das
Ewiggeld ausnahmslos der Landwährungsgulden, während Leibgedinge
auch in ungarischen und Stadtwährungsgulden ausgezahlt werden, je
nachdem der Kaufpreis in der einen oder der anderen Geldsorte erlegt
worden ist. Die Ewigrenten werden in halbjährlichen Raten postnumerando
zum 1. Mai (Walpurgis) und 11. November (Martini) fällig. Das Leib-
geding wird quartalsweise zu den vier Goldfasten Invocavit (24. Febr.),
Pentecostes, Crucis (14. Sept.) und Luciae (13. Dez.) ausbezahlt. Erfolgt
die Zahlung nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Fälligkeitstermin, so
ist die Stadt verpflichtet, die Schuld „zwiespältig“, d.h. im doppelten
Betrage zu entrichten, und um die Zahlung zu erzwingen, darf der Gläubiger
vier Mitglieder des Rats nach seiner Wahl zur „Leistung“ aufbieten, was
zur Folge hat, dafs die Entbotenen oder ihre Vertreter so lange in
einem von ihm zu bestimmenden Gasthaus zu Nürnberg auf Kosten der
Stadt speisen müssen, bis die rückständige Schuld abgetragen ‘ist. Für
alle Unkosten, welche dem Gläubiger aus diesem Verfahren für Botenlohn,
Tagfahrten und anderem entstehen, haftet ihm die Stadt.
Ob der Schuldner verpflichtet ist, auch seinen „abgesagten“, d. h. mit
ihm im Kriegszustande befindlichen Feinden Renten auszuzahlen, ist in
unserer Epoche noch eine bestrittene Frage. Markgraf Albrecht Achill
z. B. sperrte im Kriege 1449/50 seinen auf der Gegenseite fechtenden
Gläubigern die Renten, die er ihnen schuldete. Der nürnbergische Rat
hingegen wulßste das Wesen des Kredits besser zu würdigen, denn er
wies zur selben Zeit die Losunger an, trotz des Krieges auch den Feinden
der Stadt die ihnen zustehenden Renten anstandslos auszuzahlen, Kine
besondere Klausel war hierüber in dem Rentenbrief nicht enthalten. Aus-
drücklich hingegen wurde den auswärtigen Gläubigern beim Abschlufs
des Kaufvertrags die Unpfändbarkeit ihrer Renten zugesichert.